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Verf.-Urk. enthielt früher positive Vorschriften über die Gewäh-
rung von Tage- und Reisegelder an gewisse Mitglieder beider
Kammern. Die durch das Ges. v. 31. März 1849 erfolgte andre
Fassung dieses $ verweist lediglich auf die Landtagsordnung,
welche in 8 139 die entsprechenden Bestimmungen gibt. Es
scheint richtiger, die letzteren, da sie einen für die ganze Ver-
fassung wichtigen Gegenstand betreffen, welcher auch anderweit
(vgl. Reichsverf. Art. 32) in der Verfassungsurkunde geregelt zu
werden pflegt, auch hier wieder in die letztere zu übertragen.
Es ist daher die bezügliche Norm aus $ 139 der Landtagsord-
nung wieder in $ 120 der Verf.-Urk. aufgenommen worden.“
So würdigte man den Punkt damals. Was ist inzwischen
geschehen, um anzunehmen, daß unser Gesetzgeber sich zur ent-
gegengesetzten Auffassung bekehrt hätte. Damals berief man
sich auf die Reichsverfassung, die in ihrem Art. 32 die Diäten-
frage auch regelte, allerdings in verneinendem Sinne. Das ein-
zige neue ist, daß seit dem Reichsges. v. 21. Mai 1908 auch
die Reichsverfassung bejahend entscheidet und zwar übereinstim-
mend mit der Fassung des Sächsischen $ 120: „Sie erhalten
eine Entschädigung nach Maßgabe des Gesetzes“.
Gerade die Geschichte der Diätenfrage im Reich hat ja
bewiesen, wie wichtig dieser Punkt für das Verfassungsleben ist.
Es ist nicht wohl denkbar, daß man ihn in Sachsen nun auf
einmal leichter nehmen wollte und die Entschädigung der Ab-
geordneten außerhalb der Garantie der Verfassung stellen, die, um
mit GrafHohenthal an vorhin angeführter Stelleoben 8.575 zu reden,
„Vertrag zwischen Krone und Land“ ist und „ein Bollwerk
gegen die Macht der jeweiligen Majorität“. Daß dieser Grund-
satz der Entschädigung nunmehr einer Zufallsmehrheit ausgesetzt
bleibe, das kann nicht die Absicht der Regierung gewesen sein
und die der Volksvertretung doch erst recht nicht.“
Der Erkenntnis der Unmöglichkeit einer reinen Streichung
des $ 120 aus dem Verfassungsrecht kommt der Abhilfeversuch