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sächsischen Staatsbahnen freie Fahrt zu genießen, soll nichts
geändert sein.“ Daraus ist zu schließen, daß Landtagsordnung
& 38 Abs. 7, der diese freie Fahrt verheißt, fortbesteht. Abs. 6,
der noch eine besondere Entschädigung für Ab- und Zugänge
zur Eisenbahnstation gewährte, könnte wohl wegen des neuen
Bauschsummensystems weggefallen sein. Es kommt hier nicht
darauf an.
Soll also Verf.-Art. &8 120, der Tage- und Reisegelder ver-
sprach, aufgehoben sein, so würde jetzt diese Zusage in eigen-
tümlich zwiespältiger Weise fortbestehen: die Tagegelder (Pau-
schalentschädigung) beruhend auf dem Gesetzvom 19. Februar 1909,
das „als Bestandteil der Verfassung“ anzusehen wäre, sind ver-
fassungsrechtlich gewährleistet; die Reisegelder dagegen (freie
Fahrt) beruhen nur auf Landtagsordnung & 38 Abs. 7 und sind
durch einfaches Gesetz entziehbar. Dieser Rechtszustand müßte
einen launenhaften Eindruck machen. So kann es nicht gemeint
sein. I,andtagsordnung $ 38 Abs. 7 und das Gesetz vom 19. Februar
1909 haben beide die gleiche Natur. Landtagsordnung $ 38
Abs. 7 ist von Haus aus gedacht als Ausführungsgesetz zu der
darüber stehenden Verfassungsbestimmung, 8 120 Verf.-Urk. Das
Gesetz vom 19. Februar 1909 $ 1ff. setzt ganz ebenso das Fort-
bestehen dieses $ 120 voraus, den es für seinen Teil zur Durch-
führung bringt.
Nach allen Seiten hin erhalten wir also eine befriedigende
Lösung nur bei der Annahme, daß 8 120 Verf.-Urk. nicht
aufgehoben sei. —
Da wäre freilich noch die Frage zu beantworten: weshalb
hat man es unter diesen Umständen für notwendig befunden,
beim Zustandekommen des Gesetzes vom 19. Februar 1909 die
Formen der Verfassungsänderung zu beobachten? Wenn doch
nichts geändert ist? Aus den Landtagsverhandlungen scheint
sich aber ganz klar zu ergeben, wie das gemeint war.
Die Regierungsvorlage hatte nichts gesagt von notwendiger