Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 27 (27)

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sächsischen Staatsbahnen freie Fahrt zu genießen, soll nichts 
geändert sein.“ Daraus ist zu schließen, daß Landtagsordnung 
& 38 Abs. 7, der diese freie Fahrt verheißt, fortbesteht. Abs. 6, 
der noch eine besondere Entschädigung für Ab- und Zugänge 
zur Eisenbahnstation gewährte, könnte wohl wegen des neuen 
Bauschsummensystems weggefallen sein. Es kommt hier nicht 
darauf an. 
Soll also Verf.-Art. &8 120, der Tage- und Reisegelder ver- 
sprach, aufgehoben sein, so würde jetzt diese Zusage in eigen- 
tümlich zwiespältiger Weise fortbestehen: die Tagegelder (Pau- 
schalentschädigung) beruhend auf dem Gesetzvom 19. Februar 1909, 
das „als Bestandteil der Verfassung“ anzusehen wäre, sind ver- 
fassungsrechtlich gewährleistet; die Reisegelder dagegen (freie 
Fahrt) beruhen nur auf Landtagsordnung & 38 Abs. 7 und sind 
durch einfaches Gesetz entziehbar. Dieser Rechtszustand müßte 
einen launenhaften Eindruck machen. So kann es nicht gemeint 
sein. I,andtagsordnung $ 38 Abs. 7 und das Gesetz vom 19. Februar 
1909 haben beide die gleiche Natur. Landtagsordnung $ 38 
Abs. 7 ist von Haus aus gedacht als Ausführungsgesetz zu der 
darüber stehenden Verfassungsbestimmung, 8 120 Verf.-Urk. Das 
Gesetz vom 19. Februar 1909 $ 1ff. setzt ganz ebenso das Fort- 
bestehen dieses $ 120 voraus, den es für seinen Teil zur Durch- 
führung bringt. 
Nach allen Seiten hin erhalten wir also eine befriedigende 
Lösung nur bei der Annahme, daß 8 120 Verf.-Urk. nicht 
aufgehoben sei. — 
Da wäre freilich noch die Frage zu beantworten: weshalb 
hat man es unter diesen Umständen für notwendig befunden, 
beim Zustandekommen des Gesetzes vom 19. Februar 1909 die 
Formen der Verfassungsänderung zu beobachten? Wenn doch 
nichts geändert ist? Aus den Landtagsverhandlungen scheint 
sich aber ganz klar zu ergeben, wie das gemeint war. 
Die Regierungsvorlage hatte nichts gesagt von notwendiger
	        
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