Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 27 (27)

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Verfassungsänderung noch von Formen, die in dieser Hinsicht 
zu beobachten seien. 
Bei den Kammern wurde die Sache dann mit großer Schnel- 
ligkeit erledigt. 
In der 2. Kammer fand die erste Beratung des Entwurfes 
in der Sitzung vom 20. Januar 1909 statt (Landt.-Mitt. 1908/09 
2. K. Bd. V 8. 5048ff.). Von Verfassungsänderung ist noch 
keine Rede. Im Gegenteil: die Redner sprechen immer nur 
von einer „Neuregelung der Diätenfrage“, „Diätenerhöhung‘“, 
„Tagegeldererhöhung“, „Bestimmung der Diäten im Wege des 
Bauschquantums“ (Abg. Merkel, Bauer, Günther, Hübner und 
Finanzminister v. Rüger).. Man drückt sich so aus, als handle 
es sich nur um eine neue Art, die in Verf.-Urk. $ 120 gegebene 
Zusage von Tagegeldern zu erfüllen. Daß man im Begriffe sei, 
den $ 120 durch Annahme des $ 12 des Eintwurfes ganz aus 
der Welt zu schaffen, davon scheint niemand das Bewußtsein 
gehabt zu haben. 
Die Sache ging an die Deputation. Schon andern Tages, 
21. Januar 1909, war sie zur Schlußberatung gediehen. Und 
hiezu erst bemerkte der Präsident ganz kurz bei Eintritt in die 
Verhandlung: „daß wir bei $ 1 zu einer namentlichen Abstim- 
mung kommen, um die verfassungsmäßige Zweidrittelmehrheit 
festzustellen“. So geschah es. Auch über das ganze Gesetz 
wurde zuletzt noch einmal namentlich abgestimmt und der Prä- 
sident erklärte: „Für das Gesetz ist daher die erforderliche 
Ziweidrittelmehrheit erreicht“ (Landt.-Mitt. S. 5115, 5116). Also 
nicht zu & 12, sondern für die ganze „Neuregelung der Diäten- 
frage“ hat man die Erfüllung der Verfassungsänderungsformen 
für nötig gehalten, namentlich auch für den grundlegenden 8 1. 
Warum? Das ist nicht zum Ausdruck gebracht worden. Offen- 
bar sind hinter der Bühne Aussprachen erfolgt. Welche Erwä- 
gungen dabei zur Geltung kamen, das erfahren wir erst gelegent- 
lich der Beratung des Entwurfs in der ersten Kammer.
	        
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