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Zur Veranschaulichung meiner Vorschläge soll hier ein
Beispiel Platz finden °:
Allgemeine Bestimmungen.
1. Das ganze luaand stellt einen Wahlkreis vor, der in
mehrere Wahlbezirke mit je einigen nur vorläufig und zu wahl-
statistischen Zwecken zugeteilten Abgeordneten eingeteilt ist.
2. Die Wahl beruht auf dem Freilistenwahlsystem, d. h. zu
jedem Stimmzettel können die Namen verschiedenen Wahlvor-
schlägen entnommen werden.
3. Die Höchstzahl der auf jedem Stimmzettel im gegebenen
Wahlbezirke zu nennenden Namen ist gleich der vorläufig zuge-
teilten Abgeordnetenzahl, die im Verhältnis zu der Zahl der
Wahlberechtigten festgesetzt wird.
4. Die Wahlvorschläge der Parteien werden in jedem Wahl-
bezirke getrennt eingereicht. Die Kandidatenzahl jedes Wahl-
vorschlages darf nicht höher als die Abgeordnetenzahl des Wahl-
bezirkes sein.
5. Jeder Stimmzettel, ohne Rücksicht auf die Zahl der
genannten Namen, repräsentiert die ganze Wahlkraft des ab-
stimmenden Wählers und ist gleich 1 Stimme. Jeder Partei,
deren Vorschlägen die im Stimmzettel genannten Namen ange-
hören, fällt nur ein entsprechender Teil der Stimme zu‘. Auf
diese Weise erhält die Partei $, die mit ihren z. B. 3 (von 5)
Kandidaten auf einem „gemischten“ Stimmzettel steht, °/, der
Stimme, die Partei K, der die übrigen 2 Kandidaten gehören,
2/, der Stimme.
6. Durch die Reihenfolge der Kandidaten in dem Stimm-
5 In dem hier folgenden Beispiele verbinde ich das Prinzip der Rang-
ordnungsbestimmung mit dem ungeteilten Wahlkörper, jedoch ist seine
Verbindung mit jedem Proportionalwahlsystem mit Listenwahl (auch z. B,
mit dem württembergischen) möglich.
° Wie die Praxis gezeigt hat, wird aus dem Recht des „Mischens® nur
in sehr geringem Umfange Gebrauch gemacht.