Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 27 (27)

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Zur Veranschaulichung meiner Vorschläge soll hier ein 
Beispiel Platz finden °: 
Allgemeine Bestimmungen. 
1. Das ganze luaand stellt einen Wahlkreis vor, der in 
mehrere Wahlbezirke mit je einigen nur vorläufig und zu wahl- 
statistischen Zwecken zugeteilten Abgeordneten eingeteilt ist. 
2. Die Wahl beruht auf dem Freilistenwahlsystem, d. h. zu 
jedem Stimmzettel können die Namen verschiedenen Wahlvor- 
schlägen entnommen werden. 
3. Die Höchstzahl der auf jedem Stimmzettel im gegebenen 
Wahlbezirke zu nennenden Namen ist gleich der vorläufig zuge- 
teilten Abgeordnetenzahl, die im Verhältnis zu der Zahl der 
Wahlberechtigten festgesetzt wird. 
4. Die Wahlvorschläge der Parteien werden in jedem Wahl- 
bezirke getrennt eingereicht. Die Kandidatenzahl jedes Wahl- 
vorschlages darf nicht höher als die Abgeordnetenzahl des Wahl- 
bezirkes sein. 
5. Jeder Stimmzettel, ohne Rücksicht auf die Zahl der 
genannten Namen, repräsentiert die ganze Wahlkraft des ab- 
stimmenden Wählers und ist gleich 1 Stimme. Jeder Partei, 
deren Vorschlägen die im Stimmzettel genannten Namen ange- 
hören, fällt nur ein entsprechender Teil der Stimme zu‘. Auf 
diese Weise erhält die Partei $, die mit ihren z. B. 3 (von 5) 
Kandidaten auf einem „gemischten“ Stimmzettel steht, °/, der 
Stimme, die Partei K, der die übrigen 2 Kandidaten gehören, 
2/, der Stimme. 
6. Durch die Reihenfolge der Kandidaten in dem Stimm- 
5 In dem hier folgenden Beispiele verbinde ich das Prinzip der Rang- 
ordnungsbestimmung mit dem ungeteilten Wahlkörper, jedoch ist seine 
Verbindung mit jedem Proportionalwahlsystem mit Listenwahl (auch z. B, 
mit dem württembergischen) möglich. 
° Wie die Praxis gezeigt hat, wird aus dem Recht des „Mischens® nur 
in sehr geringem Umfange Gebrauch gemacht.
	        
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