Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 27 (27)

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ten bestehende Volksvertretung hat eine ganz geringe staatsrechtliche und 
politische Bedeutung; die Kontrole der Großmächte, namentlich Großbrit- 
tanniens, über die gesamte Regierung und Verwaltung hat aber hinsichtlich 
der Freiheit, der Gerechtigkeit, des Schutzes der Person und des Eigentums 
die gleiche Wirkung wie in konstitutionellen Staaten die geschriebene Ver- 
fassung und die Kontrole des Parlaments. Die Darstellung des Verf. be- 
ruht nicht auf dem Studium von Büchern und Aktenstücken, sondern auf 
der, durch langen Aufenthalt im Lande selbst gewonnenen Anschauung, 
die durch die theoretischen Begriffe der westeuropäischen Staatsrechts- 
wissenschaft nicht gebunden ist. Laband. 
Vietor Reven. Die Fremdenlegion. Eine sozialpolitische, völker- 
rechtliche und weltpolitische Untersuchung. Stuttgart (1911) 112 S. 
Der elende Tod des aus dem Elsaß stammenden Weisrock hat die all- 
gemeine Aufmerksamkeit sowohl in Deutschland als in Frankreich wieder 
auf die Fremdenlegion gelenkt. Die Schilderung, in welcher Weise die An- 
gehörigen der Legion behandelt werden und insbesondere des traurigen 
Schicksals, welches den Weisrock betroffen hat, bildet den Kern des Buchs, 
welcher in rechtliche und politische Erörterungen gehüllt ist. Es ist nun 
zweifellos sehr verdienstlich, durch anschauliche und den Tatsachen ent- 
sprechende Belehrung darüber, welches Loos den Fremdenlegionär erwartet, 
der Neigung sich für dieselbe anwerben zu lassen, entgegenzuwirken, aber 
für diesen Zweck müßte das Buch viel populärer geschrieben sein als es 
der Fall ist. Man hat den Gesamteindruck, daß es mehr an die Franzosen 
gerichtet ist und diesen zeigen will, daß die Institution der Fremdenlegion 
ihrer unwürdig und im Grunde genommen für sie selbst schädlich 
ist, als daß es Deutsche vor dem Eintritt warnen soll. Die juristi- 
schen Ausführungen des Verf. geben zum Teil zu erheblichen Bedenken 
Anlaß. Er will aus der Verwendung, welche die Fremdenlegion findet, den 
Nachweis führen, daß die Aufnahme in dieselbe den Abschluß eines Ar- 
beitsvertrages darstelle. Das mag tatsächlich zutreffen; rechtlich kann die 
Analogie des zivilrechtlichen Arbeitsvertrages nicht in Betracht kommen, 
denn die Fremdenlegion ist militärisch organisiert und wer in dieselbe ein- 
tritt, unterwirft sich der militärischen Dienstgewalt; daß er zu anderen als 
militärischen Dienstleistungen verwendet wird, ist nicht von entscheidender 
Bedeutung; es gibt auch anderweitig Arbeitssoldaten. Auch die Erörte- 
rungen des Verf., daß die Fremdenlegion völkerrechtswidrig sei, sind nicht 
überzeugend; denn es widerspricht dem Völkerrecht nicht, Ausländer, 
welche sich freiwillig dazu erbieten, in die bewaffnete Macht aufzunehmen. 
Nur hinsichtlich der in der Geschäftsfähigkeit beschränkten Personen, 
namentlich der Minderjährigen, kann eine Reklamation des deutschen Kon- 
suls oder Gesandten begründet sein und Erfolg haben. Zu weit geht der
	        
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