Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 27 (27)

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lung (Rang, Gehalt, Pension, Verwendung bei Prüfungen) ist deshalb nach der 
Denkschrift ebensowenig innerlich berechtigt, wie ihr nahezu völliger Aus- 
schluß aus dem Korporationsleben der Universität (Wahlen, Vertretung) 
und aus dem Beschlußrechte und den Promotionsangelegenheiten der Fakul- 
täten. Als besonderer Grund für die Gleichstellung in Rang und Rechten 
wird noch angeführt, daß der Extraordinarius schon jetzt vielfach ebenso 
wie ein Ordinarius in der Institutsleitung und in den Prüfungskommissionen 
verwendet wird. Es wird alseine ungesunde Zwitterstellung empfunden, daß 
der Extraordinarius, obgleich das Extraordinariatsich „nach seiner Bedeutung 
für die Wissenschaft, den Unterricht und die Allgemeinbeit und nach der 
Größe seiner Arbeitsleistung in den meisten Fällen nicht mehr von dem 
Ordinariat unterscheidet“ (S. 45), doch immer noch die alte sekundäre Stel- 
lung einnimmt. Es werden Schäden besprochen, die sich daraus bei den 
Prüfungen, der Benützung akademischer Institute, in eigenen akademischen 
Angelegenheiten und bei der Vorlesungsverteilung ergaben. Dann wird in 
geschickter Weise ein Vergleich gezogen zwischen den Gehalts- und Pen- 
sionsrechten der Ordinarien und Extraordinarien einerseits und der Ober- 
lehrer andererseits. Es muß überraschen, daß der Extraordinarius des Durch- 
schnittes sich sammt garantiertem Collegiengelde im Betrage von 1200 Mk. 
nicht so gut steht wie der ÖOberlehrer, obgleich er doch ebensogut wie 
dieser in vielen Fällen berufliche Endstation ist und Lehrer einer höheren 
Schule ist. 
Das Extraordinariat ist nach der Denkschrift in den meisten Fällen nur 
ein „erspartes Ordinariat“ (S. 58), während doch die entsprechende Mehrung 
der Ordinariate bei der steigenden Zahl der Studierenden und dem inten- 
siveren Arbeitsbetrieb der Universitäten eine dringende und im Kosten- 
punkte eine billige Forderung sei. Es fehle an vollen Lehrkräften, man 
begnügte sich zu Unrecht mit dem Hilfslehrersystem, das überall sonst ver- 
worfen werde, und es bestehe die Gefahr der Ueberflügelung durch das 
amerikanische System. Dann werden als intimere Gründe der Rückständig- 
keit in der Unterrichtspolitik das Prinzip der Zentralisation und das Streben 
nach Einfluß auf die Dozenten, in den Universitäten und Fakultäten selbst 
das Streben nach Erhaltung der Machtstellung der Fachordinarien ge- 
geißelt. 
Die neun Stufen in der akademischen Lehrerhierarchie: — Priavatdozent, 
Privatdozent mit dem Titel „Professor“, beauftragter Dozent, außerordent- 
licher Honorarprofessor, titulierter Extraordinarius, remunerierter Extra- 
ordinarius, etatsmäßiger Extraordinarius, ordentlicher Honorarprofessor, per- 
sönlicher Ordinarius, etatsmäßiger Ordinarius — werden bemängelt und nicht 
unwitzig charakterisiert als „eine Fülle von Möglichkeiten, ab und zu das 
Glücksgefühl des einzelnen Dozenten zu erhöhen, sich seine Ergebenheit und 
Dankbarkeit zu sichern, und doch dabei den Staatssäckel nicht oder nur 
unbedeutend in Anspruch zu nehmen“.
	        
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