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lung (Rang, Gehalt, Pension, Verwendung bei Prüfungen) ist deshalb nach der
Denkschrift ebensowenig innerlich berechtigt, wie ihr nahezu völliger Aus-
schluß aus dem Korporationsleben der Universität (Wahlen, Vertretung)
und aus dem Beschlußrechte und den Promotionsangelegenheiten der Fakul-
täten. Als besonderer Grund für die Gleichstellung in Rang und Rechten
wird noch angeführt, daß der Extraordinarius schon jetzt vielfach ebenso
wie ein Ordinarius in der Institutsleitung und in den Prüfungskommissionen
verwendet wird. Es wird alseine ungesunde Zwitterstellung empfunden, daß
der Extraordinarius, obgleich das Extraordinariatsich „nach seiner Bedeutung
für die Wissenschaft, den Unterricht und die Allgemeinbeit und nach der
Größe seiner Arbeitsleistung in den meisten Fällen nicht mehr von dem
Ordinariat unterscheidet“ (S. 45), doch immer noch die alte sekundäre Stel-
lung einnimmt. Es werden Schäden besprochen, die sich daraus bei den
Prüfungen, der Benützung akademischer Institute, in eigenen akademischen
Angelegenheiten und bei der Vorlesungsverteilung ergaben. Dann wird in
geschickter Weise ein Vergleich gezogen zwischen den Gehalts- und Pen-
sionsrechten der Ordinarien und Extraordinarien einerseits und der Ober-
lehrer andererseits. Es muß überraschen, daß der Extraordinarius des Durch-
schnittes sich sammt garantiertem Collegiengelde im Betrage von 1200 Mk.
nicht so gut steht wie der ÖOberlehrer, obgleich er doch ebensogut wie
dieser in vielen Fällen berufliche Endstation ist und Lehrer einer höheren
Schule ist.
Das Extraordinariat ist nach der Denkschrift in den meisten Fällen nur
ein „erspartes Ordinariat“ (S. 58), während doch die entsprechende Mehrung
der Ordinariate bei der steigenden Zahl der Studierenden und dem inten-
siveren Arbeitsbetrieb der Universitäten eine dringende und im Kosten-
punkte eine billige Forderung sei. Es fehle an vollen Lehrkräften, man
begnügte sich zu Unrecht mit dem Hilfslehrersystem, das überall sonst ver-
worfen werde, und es bestehe die Gefahr der Ueberflügelung durch das
amerikanische System. Dann werden als intimere Gründe der Rückständig-
keit in der Unterrichtspolitik das Prinzip der Zentralisation und das Streben
nach Einfluß auf die Dozenten, in den Universitäten und Fakultäten selbst
das Streben nach Erhaltung der Machtstellung der Fachordinarien ge-
geißelt.
Die neun Stufen in der akademischen Lehrerhierarchie: — Priavatdozent,
Privatdozent mit dem Titel „Professor“, beauftragter Dozent, außerordent-
licher Honorarprofessor, titulierter Extraordinarius, remunerierter Extra-
ordinarius, etatsmäßiger Extraordinarius, ordentlicher Honorarprofessor, per-
sönlicher Ordinarius, etatsmäßiger Ordinarius — werden bemängelt und nicht
unwitzig charakterisiert als „eine Fülle von Möglichkeiten, ab und zu das
Glücksgefühl des einzelnen Dozenten zu erhöhen, sich seine Ergebenheit und
Dankbarkeit zu sichern, und doch dabei den Staatssäckel nicht oder nur
unbedeutend in Anspruch zu nehmen“.