Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 27 (27)

— 603 — 
der absoluten Herrschaft des Mehrheitsprinzips im Verschwinden begriffen 
sei bezw. sich nicht herausgebildet habe. Und dann, wo ein Volk sich in 
nur zwei Parteien spalten wollte, da stünde dem auch die VW. nicht 
im Wege. 
Trefflich zeigt C. die außerordentliche Anpassungsfähigkeit der VW, 
Sie läßt sich in jedes Wahlrecht einfügen. 
In dem Abschnitt über die Technik der VW. finden wir alle Einzel- 
fragen, alle Varianten der VW. eingehend erörtert und durch die Beispiele 
des geltenden Rechts belegt. CO. ist nicht unbedingt dafür, bei Staats- 
wahlen stets den ganzen Staat als Wahlkreis zu behandeln, er fordert nur 
möglichst große Wahlkreise, damit möglichst wenig Reste bleiben. Dem 
ist im Interesse der Erhaltung einer persönlichen Beziehung zwischen 
Wählern und Kandidaten zuzustimmen. Für die dennoch übrigbleibenden 
Reste würde es sich empfehlen, bei jeder Wahl Rest-Kandidaten ohne 
Wahlkreiszuteilung aufzustellen. Erreicht die Summe der Reste den Quo- 
tienten einfach oder gar mehrfach, so fallen diese Quotientenstimmen den 
Restkandidaten zu. 
Hier befindet sich m. E. der einzige schwache Punkt im System der 
Verhältniswahl. Ergänzend zu CAHnn S. 265 und weiterführend sind hier 
R. SIEGFRIEDS Vorschläge namentlich in dessen Schrift „Die Proportions- 
wahl“, Ein Votum zur württembergischen Verfassungsreform, 2. Ausg. 
S. 42 ff., vgl. dazu R. EINHAUSER, Proportionalwahl in Tüb. Zeitschr. f. d. 
ges. St.-W. 1898 S. 720 ff. 
Ilm einzelnen ließe sich über manche technische Frage diskutieren. 
Einige Ungenauigkeiten sind zu bemerken. S. 24 sind die Proporzgesell- 
schaften angeführt, es wäre beizufügen gewesen, daß manche von ihnen 
im Einschlafen sich befindet. Das Werk der Pariser Gesellschaft ‚la represen- 
tation proportionelle“ ist S., 24 zwar angeführt, wie es scheint aber nicht be- 
nützt worden. S. 48 ist nunmehr zu ergänzen, daß im Jahre 1910, also nach 
dem Erscheinen von CAHns Werk, eine starke und durchschlagende Bewe- 
gung für die Verhältniswahl in Frankreich einsetzte. S. 48 Abechn. III ist 
Buenos Aires nicht berücksichtigt. Zu $ 16 S. 94 ff. hätte mit Vorteil die 
Entsch. des preuß. Ob.Verw.Ger. Bd. 38 S. 330 ff. Berücksichtigung finden 
können, S. 216 ist über Württemberg nicht eingehend genug referiert 
worden. Manche Zitate (z. B. S. 217 Anm. 1 „Vorwärts‘) könnten genauer 
sein, ähnlich beim Literaturverzeichnis. Der Fundort für die S. 361 ange- 
führte Schrift „Hagenbach-Bischoff*, Die Anwendung gekoppelter Listen, 
ist im Bulletin des Schweizer Wahlreformvereins zu suchen, 8. 215 hätte 
berücksichtigt werden sollen, daß in Basel-Stadt schon die Durchsetzung 
der Verhältniswahl mit Quartiereinteilung ein erheblicher und kaum zu er- 
wartender Erfolg war. Der Sinn des in S. 254 Anm. 1 Gesagten könnte 
etwas klarer entwickelt werden. S. 252 ist SIEGFRIEDS „Nachtrag“ nicht 
berücksichtigt. S. 263 ff. ist der Ausdruck „Quotient“ mehrmals in ver-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.