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der absoluten Herrschaft des Mehrheitsprinzips im Verschwinden begriffen
sei bezw. sich nicht herausgebildet habe. Und dann, wo ein Volk sich in
nur zwei Parteien spalten wollte, da stünde dem auch die VW. nicht
im Wege.
Trefflich zeigt C. die außerordentliche Anpassungsfähigkeit der VW,
Sie läßt sich in jedes Wahlrecht einfügen.
In dem Abschnitt über die Technik der VW. finden wir alle Einzel-
fragen, alle Varianten der VW. eingehend erörtert und durch die Beispiele
des geltenden Rechts belegt. CO. ist nicht unbedingt dafür, bei Staats-
wahlen stets den ganzen Staat als Wahlkreis zu behandeln, er fordert nur
möglichst große Wahlkreise, damit möglichst wenig Reste bleiben. Dem
ist im Interesse der Erhaltung einer persönlichen Beziehung zwischen
Wählern und Kandidaten zuzustimmen. Für die dennoch übrigbleibenden
Reste würde es sich empfehlen, bei jeder Wahl Rest-Kandidaten ohne
Wahlkreiszuteilung aufzustellen. Erreicht die Summe der Reste den Quo-
tienten einfach oder gar mehrfach, so fallen diese Quotientenstimmen den
Restkandidaten zu.
Hier befindet sich m. E. der einzige schwache Punkt im System der
Verhältniswahl. Ergänzend zu CAHnn S. 265 und weiterführend sind hier
R. SIEGFRIEDS Vorschläge namentlich in dessen Schrift „Die Proportions-
wahl“, Ein Votum zur württembergischen Verfassungsreform, 2. Ausg.
S. 42 ff., vgl. dazu R. EINHAUSER, Proportionalwahl in Tüb. Zeitschr. f. d.
ges. St.-W. 1898 S. 720 ff.
Ilm einzelnen ließe sich über manche technische Frage diskutieren.
Einige Ungenauigkeiten sind zu bemerken. S. 24 sind die Proporzgesell-
schaften angeführt, es wäre beizufügen gewesen, daß manche von ihnen
im Einschlafen sich befindet. Das Werk der Pariser Gesellschaft ‚la represen-
tation proportionelle“ ist S., 24 zwar angeführt, wie es scheint aber nicht be-
nützt worden. S. 48 ist nunmehr zu ergänzen, daß im Jahre 1910, also nach
dem Erscheinen von CAHns Werk, eine starke und durchschlagende Bewe-
gung für die Verhältniswahl in Frankreich einsetzte. S. 48 Abechn. III ist
Buenos Aires nicht berücksichtigt. Zu $ 16 S. 94 ff. hätte mit Vorteil die
Entsch. des preuß. Ob.Verw.Ger. Bd. 38 S. 330 ff. Berücksichtigung finden
können, S. 216 ist über Württemberg nicht eingehend genug referiert
worden. Manche Zitate (z. B. S. 217 Anm. 1 „Vorwärts‘) könnten genauer
sein, ähnlich beim Literaturverzeichnis. Der Fundort für die S. 361 ange-
führte Schrift „Hagenbach-Bischoff*, Die Anwendung gekoppelter Listen,
ist im Bulletin des Schweizer Wahlreformvereins zu suchen, 8. 215 hätte
berücksichtigt werden sollen, daß in Basel-Stadt schon die Durchsetzung
der Verhältniswahl mit Quartiereinteilung ein erheblicher und kaum zu er-
wartender Erfolg war. Der Sinn des in S. 254 Anm. 1 Gesagten könnte
etwas klarer entwickelt werden. S. 252 ist SIEGFRIEDS „Nachtrag“ nicht
berücksichtigt. S. 263 ff. ist der Ausdruck „Quotient“ mehrmals in ver-