Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 27 (27)

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Jedoch können die 40 Wähler der Mehrheitspartei für 12 
Kandidaten in der Weise stimmen, daß 
je 15 für A,AB,C,D,E,F,G, H, 
weitere 15 für E,F,G,H, J, K,L,M, 
die letzten 10 für J, K, L,M,A,B,C, D 
ihre Stimmen abgeben. 
Die Minorität stimmt kompakt für ihre 4 Kandidaten N, O, 
P, @ mit je 20 Stimmen. Gewählt sind ausschließlich Kandi- 
daten der Majorität: 
E, F, G, H mit je 30 Stimmen, 
A,B,C,D, J, K, L, M mit je 25 Stimmen. 
Daß es sich hier nicht um einen zufälligen Trick der Majo- 
ritätspartei handelt, sondern, daß die Unterdrückung der Mino- 
rität durch die Majorität, wenn nur die letztere die Rechnung 
zu machen versteht, immer bei dem auf übliche Weise limitier- 
ten Votum möglich ist, glaube ich auf mathematischem Wege 
beweisen zu können, sowie auch zeigen, wie die richtige Limitie- 
rung durchgeführt werden müßte, soll sie das vom Gesetzgeber 
erwünschte Resultat aufweisen. 
Bei dem gegenwärtig angewandten System des limitierten 
Votums wird das letztere auf das Verhältnis der Stimmenzahl 
der Majorität zu der Zahl der Stimmberechtigten limitiert 
(also wenn die erwartete Stimmenzahl der Majorität 70 von 100 
beträgt, so wird das Votum auf "oo — ”’/ıo limitiert). 
Dabei kann die Mehrheitspartei immer entweder alle 
Sitzeoder jedenfalls mehralsihr zukommen, 
usurpieren. Sie muß nur in entsprechenden Gruppen mit 
entsprechend kombinierten Namen der Kandidaten stimmen. 
° Das ist der reine Typus der Limitierung. Manchmal wird der Minori- 
tät ohne Rücksicht auf ihre Wählerzahl ein bestimmter Teil der Mandate 
— 1/5, !/ı dekretiert oder auch der reine Typus wird im Laufe der Zeit, 
falls bei sich verändernder Stärke der Minorität die Limitierung die gleiche 
bleibt, entstellt. Hier jedoch interessiert uns ausschließlich der reine Typus, 
da er für die Analyse den bequemsten Stoff bietet.
	        
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