Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 27 (27)

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die Mehrheitspartei nicht die Wähler selbst in entsprechende 
Gruppen zu teilen, es genügt, wenn sie die Stimmzettel im be- 
stimmten Verhältnisse für die entsprechenden Gruppen herstellt 
und sie unter den Wählern verteilt. Die Wahrscheinlichkeits- 
rechnung bürgt dafür, daß das Resultat ebenso richtig sein 
wird, wie im Falle der Teilung der Wähler selbst in Gruppen. 
Soll die Mehrheit alle ihr nach dem Verhältnisse der Stim- 
menden zukommenden Sitze erhalten, so muß sie so viele 
gleich große Gruppen der Stimmzettel mit ent- 
sprechenden Kombinationen der Kandidaten 
herstellen, alsihr Sitze zugebilligt sind. 
(Fallen ihr also 8 Sitze zu — 8 Gruppen 
„ » nn 5 „—5 „ u. f.). 
Die Kombinationen der Namen innerhalb der Gruppen sind 
nach folgender einfachen Regel zu bilden: 
Manbeginntmitdem Aufzählen der Namen 
der Kandidaten der Reihe nach; kommt man zu 
Ende, so wirdes wiedervom Anfangean begon- 
nen, so lange, bis die nötige Zahl der Reihen 
resp. Gruppen gebildet ist. 
Wird die Regel richtig befolgt, so endet die letzte Gruppe 
mit dem Namen des letzten Kandidaten der Reihe. 
Beispiel I (siehe oben). 
Majorität 90 Stimmen 
Minorität 20 „ 
Gesamtzahl 110 Stimmen. 
Zahl der Sitze der Majorität 9 
» n „ Minorität 2 
Limitierung auf ?/a:. 
Die 90 Stimmzettel der Mehrheitspartei müssen in 9 Grup- 
pen zu 10 Zettel geteilt werden. Da auf jedem Stimmzettel nur 
2 Namen stehen können und jeder Namen (damit er 20 Einzel- 
stimmen bekommt) mindestens in 2 Gruppen vorkommen muß, 
so wird die Kombination lauten: 
Archiv des öffentlichen Rechts. XXVII. 1. 5
	        
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