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denn auch derartige Beschränkungen nicht aufgestellt. Vielmehr er-
kennt sie ausdrücklich und ohne jede Beschränkung das Recht
der Regierungen zur Ernennung stellvertretender Bevollmächtigter
in ihrem 8 1 an: „Die Mitglieder des Bundes können für die
von ihnen zu ernennenden Bevollmächtigten Stellvertreter auf-
stellen, welche im Falle der Verhinderung von Hauptbevoll-
mächtigten für dieselben als Mitglieder in den Bundesrat ein-
treten“. Die Beschränkungen in $ 2 der Geschäftsordnung
gelten lediglich für die persönliche Substitutionsbefugnis der
Bundesratsbevollmächtigten €.
Tatsächlich wird die Erteilung derartiger Substitutionsvoll-
machten in großem Umfange geübt. Nach dem „Handbuch
für das Deutsche Reich auf das Jahr 1909“ haben sämtliche
Gliedstaaten außer Hauptbevollmächtigten auch Substitutions-
bevollmächtigte ernannt.
Der Substitutionsbevollmächtigte tritt ipso jure im Falle
einer Verhinderung des Hauptbevollmächtigten an dessen Stelle,
ohne daß es einer besonderen Erklärung der Regierung oder des
Hauptbevollmächtigten bedarf. Sind allerdings mehrere Substi-
tuten für einen Hauptbevollmächtigten oder mehrere Substituten
für mehrere Hauptbevollmächtigte bestellt, so sind dieselben
haupt befugt ist, Ausschußmitglieder zu wählen. Bezüglich der Mitglieder
des Ausschusses für Landheer und Festungen und desjenigen für das See-
wesen steht ihm also ein Substitutionsrecht überhaupt nicht zu. Desgleichen
kann er für das in jedem Ausschuß (außer dem Auswärtigen) verfassungs-
gemäß vertretene Preußen kein anderes Bundesglied substituieren, ebenso-
wenig wie für die sonstigen Staaten, denen verfassungsgemäß die Mitglied-
schaft in gewissen Ausschüssen zugestanden ist. Demgemäß ordnet die
Geschäftsordnung für den Bundesrat für den 1. und 2. Ausschuß die Wahl
von Stellvertretern überhaupt nicht an. Wenn sie für den 4, 5. und 7,
den 3., 6. und 9. die Wahl von Stellvertretern bestimmt, so bezieht sich
dies nur auf die nicht verfassungsmäßig darin vertretenen Staaten. Würde
der Bundesrat es einmal unterlassen, derartige Substitutionen vorzunehmen,
so träte das allgemeine Substitutionsrecht der Bevollmächtigten auch für
die Vertretung in den Ausschüssen in Kraft.
° Hierüber s. weiter unten.