Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 27 (27)

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denn auch derartige Beschränkungen nicht aufgestellt. Vielmehr er- 
kennt sie ausdrücklich und ohne jede Beschränkung das Recht 
der Regierungen zur Ernennung stellvertretender Bevollmächtigter 
in ihrem 8 1 an: „Die Mitglieder des Bundes können für die 
von ihnen zu ernennenden Bevollmächtigten Stellvertreter auf- 
stellen, welche im Falle der Verhinderung von Hauptbevoll- 
mächtigten für dieselben als Mitglieder in den Bundesrat ein- 
treten“. Die Beschränkungen in $ 2 der Geschäftsordnung 
gelten lediglich für die persönliche Substitutionsbefugnis der 
Bundesratsbevollmächtigten €. 
Tatsächlich wird die Erteilung derartiger Substitutionsvoll- 
machten in großem Umfange geübt. Nach dem „Handbuch 
für das Deutsche Reich auf das Jahr 1909“ haben sämtliche 
Gliedstaaten außer Hauptbevollmächtigten auch Substitutions- 
bevollmächtigte ernannt. 
Der Substitutionsbevollmächtigte tritt ipso jure im Falle 
einer Verhinderung des Hauptbevollmächtigten an dessen Stelle, 
ohne daß es einer besonderen Erklärung der Regierung oder des 
Hauptbevollmächtigten bedarf. Sind allerdings mehrere Substi- 
tuten für einen Hauptbevollmächtigten oder mehrere Substituten 
für mehrere Hauptbevollmächtigte bestellt, so sind dieselben 
haupt befugt ist, Ausschußmitglieder zu wählen. Bezüglich der Mitglieder 
des Ausschusses für Landheer und Festungen und desjenigen für das See- 
wesen steht ihm also ein Substitutionsrecht überhaupt nicht zu. Desgleichen 
kann er für das in jedem Ausschuß (außer dem Auswärtigen) verfassungs- 
gemäß vertretene Preußen kein anderes Bundesglied substituieren, ebenso- 
wenig wie für die sonstigen Staaten, denen verfassungsgemäß die Mitglied- 
schaft in gewissen Ausschüssen zugestanden ist. Demgemäß ordnet die 
Geschäftsordnung für den Bundesrat für den 1. und 2. Ausschuß die Wahl 
von Stellvertretern überhaupt nicht an. Wenn sie für den 4, 5. und 7, 
den 3., 6. und 9. die Wahl von Stellvertretern bestimmt, so bezieht sich 
dies nur auf die nicht verfassungsmäßig darin vertretenen Staaten. Würde 
der Bundesrat es einmal unterlassen, derartige Substitutionen vorzunehmen, 
so träte das allgemeine Substitutionsrecht der Bevollmächtigten auch für 
die Vertretung in den Ausschüssen in Kraft. 
° Hierüber s. weiter unten.
	        
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