Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 27 (27)

_723 — 
b) Neben diesen von der Regierung ernannten Vertretern 
der Bundesratsbevollmächtigten gibt es auch Substituten, welche 
von den Bundesratsbevollmächtigten persönlich bestellt sind. 
Man wird es ® nicht ohne weiteres für zulässig erachten können, 
daß ein Bundesratsbevollmächtigter sich einen anderen Bundes- 
ratsbevollmächtigten substituiert. Ebensowenig wie auf dem Ge- 
biete des Privatrechts kann auf dem Gebiete des öffentlichen 
Rechts der Bevollmächtigte für befugt erachtet werden, aus 
eigenem Rechte die Vollmacht ganz oder teilweise auf einen 
anderen zu übertragen. Voraussetzung dieser Substitutions- 
berechtigung ist vielmehr eine besondere Ermächtigung von 
Seiten des Vollmachtgebers®. Die Geschäftsordnung für den 
Bundesrat bestimmt nun in ihrem $ 2: „Jeder stimmführende Be- 
vollmächtigte kann in Verhinderungsfällen den Bevollmächtigten 
eines anderen Staates substituieren, die Substitution gilt jedoch 
nie länger als für eine Sitzung. In der nächstfolgenden Sitzung 
kann nur ein Bevollmächtigter der Regierung dieselbe vertreten.“ 
Diese Vorschrift lautet so allgemein, daß man annehmen muß, 
sie wolle ein Substitutionsrecht der stimmführenden Bundesrats- 
bevollmächtigten konstituieren. Ein solches Substitutions- 
wurde, wird gegenwärtig dem Verzeichnis der Hauptbevollmächtigten des 
einzelnen Gliedstaats ein allgemeines Verzeichnis der „Vertreter“ der Haupt- 
bevollmächtigten angehängt. Vgl. Handb. f. d. D. Reich 1909 und PERELS 
S. 263; -. auch den daselbst S. 264 f. mitgeteilten, völlig abstrakten Wort- 
laut einer Ernennungsurkunde. 
8 Mit v. SEYDEL, Komm. z. Reichsverf., S. 134. 
®° Diepreußischen Bundesratsbevollmächtigten haben als preußische 
Beamte ein beschränktes Substitutionsrecht insofern, als sie befugt sind, 
Amtshandlungen, die einen Aufschub nicht gestatten, anderen Personen auf- 
zutragen. Vgl. ALR. Teil I Tit. 13 $ 45 und v. RÖNNE-ZORN, Staatsr. der 
preuß. Monarchie Bd. 1, S. 449. 
In vormaligen Deutschen Bunde enthielten die Vollmachten der Bundes- 
tagsgesandten zumeist die Substitutionsklausel, vgl. ZACHARIAE, Deutsches 
Staats- und Bundesr. Bd. 2, S. 679. 
Welches die heutige Praxis ist, ist nicht ersichtlich.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.