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b) Neben diesen von der Regierung ernannten Vertretern
der Bundesratsbevollmächtigten gibt es auch Substituten, welche
von den Bundesratsbevollmächtigten persönlich bestellt sind.
Man wird es ® nicht ohne weiteres für zulässig erachten können,
daß ein Bundesratsbevollmächtigter sich einen anderen Bundes-
ratsbevollmächtigten substituiert. Ebensowenig wie auf dem Ge-
biete des Privatrechts kann auf dem Gebiete des öffentlichen
Rechts der Bevollmächtigte für befugt erachtet werden, aus
eigenem Rechte die Vollmacht ganz oder teilweise auf einen
anderen zu übertragen. Voraussetzung dieser Substitutions-
berechtigung ist vielmehr eine besondere Ermächtigung von
Seiten des Vollmachtgebers®. Die Geschäftsordnung für den
Bundesrat bestimmt nun in ihrem $ 2: „Jeder stimmführende Be-
vollmächtigte kann in Verhinderungsfällen den Bevollmächtigten
eines anderen Staates substituieren, die Substitution gilt jedoch
nie länger als für eine Sitzung. In der nächstfolgenden Sitzung
kann nur ein Bevollmächtigter der Regierung dieselbe vertreten.“
Diese Vorschrift lautet so allgemein, daß man annehmen muß,
sie wolle ein Substitutionsrecht der stimmführenden Bundesrats-
bevollmächtigten konstituieren. Ein solches Substitutions-
wurde, wird gegenwärtig dem Verzeichnis der Hauptbevollmächtigten des
einzelnen Gliedstaats ein allgemeines Verzeichnis der „Vertreter“ der Haupt-
bevollmächtigten angehängt. Vgl. Handb. f. d. D. Reich 1909 und PERELS
S. 263; -. auch den daselbst S. 264 f. mitgeteilten, völlig abstrakten Wort-
laut einer Ernennungsurkunde.
8 Mit v. SEYDEL, Komm. z. Reichsverf., S. 134.
®° Diepreußischen Bundesratsbevollmächtigten haben als preußische
Beamte ein beschränktes Substitutionsrecht insofern, als sie befugt sind,
Amtshandlungen, die einen Aufschub nicht gestatten, anderen Personen auf-
zutragen. Vgl. ALR. Teil I Tit. 13 $ 45 und v. RÖNNE-ZORN, Staatsr. der
preuß. Monarchie Bd. 1, S. 449.
In vormaligen Deutschen Bunde enthielten die Vollmachten der Bundes-
tagsgesandten zumeist die Substitutionsklausel, vgl. ZACHARIAE, Deutsches
Staats- und Bundesr. Bd. 2, S. 679.
Welches die heutige Praxis ist, ist nicht ersichtlich.