Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 27 (27)

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recht vermag die Geschäftsordnung indes nicht zu begründen. 
Hat der Bundesratsbevollmächtigte nicht „von Haus aus“ Sub- 
stitutionsbefugnis, so kann ihm durch die Geschäftsordnung 
solche nicht erteilt werden, da der Vollmachtgeber, von dem 
einzig und allein die Befugnis zur Uebertragung der Vollmacht 
ausgehen kann, gar nicht in den Kreis der Rechtsbeziehungen, 
welche durch die Geschäftsordnung geschaffen werden, ein- 
bezogen ist. 
Substitutionsbefugnis kann dem Bundesratsbevollmächtigten 
unbeschränkt erteilt sein oder beschränkt in der Weise, daß 
der Bundesratsbevollmächtigte nur gewisse Personen substituieren 
darf oder nur in gewissen Materien oder nur für einen be- 
stimmten Zeitraum. Auch hier bietet die genannte Vorschrift 
der Geschäftsordnung für den Bundesrat Anlaß zu Erörterungen. 
Wenn es dort heißt, daß die Substitution nur für eine Sitzung 
stattfinden dürfe, so wird hierdurch keine allgemeine Beschrän- 
kung der Bundesratsbevollmächtigten hinsichtlich der Ausübung 
der Substitutionsbefugnis geschaffen. Denn die Geschäftsordnung 
hat nicht den Oharakter autonomischer Satzung. Dem Bundes- 
rate fehlt das Recht der Autonomie !°. Eine dem Art. 27 Satz2RV. 
entsprechende Vorschrift fehlt für den Bundesrat und als eine 
in Gemäßheit des Art. 7 Ziff. 2 RV. zur Ausführung eines 
Reichsgesetzes (Reichsverfassung) erlassene „Verwaltungsvor- 
schrift“ wird man die Geschäftsordnung wohl schwerlich auf- 
fassen können. Daher werden durch die Normen, durch die der 
Bundesrat seinen Geschäftsgang regelt, lediglich Rechtsbeziehungen 
zwischen denjenigen Mitgliedern des Bundosrats begründet, welche 
die Geschäftsordnung ausdrücklich oder stillschweigend annehmen. 
Nur für diese kann daher eine aus $ 2 der Geschäftsordnung 
ı A, Ans. HIERSEMENZEL, Verfass. d. Nordd. Bundes 8.43; v. RÖNNE, 
Staatsr. d. D. Reichs Bd. 1, S. 208; H. ScHuLze, Lehrb. d. D. Staatsr. Bd. 2, 
S. 64; HERWEGEN, Reichsverf. und Bundesr., Diss. Bonn 1902, S.48; HÄNEL, 
Staatsr. Bd. 1, S. 337.
	        
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