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recht vermag die Geschäftsordnung indes nicht zu begründen.
Hat der Bundesratsbevollmächtigte nicht „von Haus aus“ Sub-
stitutionsbefugnis, so kann ihm durch die Geschäftsordnung
solche nicht erteilt werden, da der Vollmachtgeber, von dem
einzig und allein die Befugnis zur Uebertragung der Vollmacht
ausgehen kann, gar nicht in den Kreis der Rechtsbeziehungen,
welche durch die Geschäftsordnung geschaffen werden, ein-
bezogen ist.
Substitutionsbefugnis kann dem Bundesratsbevollmächtigten
unbeschränkt erteilt sein oder beschränkt in der Weise, daß
der Bundesratsbevollmächtigte nur gewisse Personen substituieren
darf oder nur in gewissen Materien oder nur für einen be-
stimmten Zeitraum. Auch hier bietet die genannte Vorschrift
der Geschäftsordnung für den Bundesrat Anlaß zu Erörterungen.
Wenn es dort heißt, daß die Substitution nur für eine Sitzung
stattfinden dürfe, so wird hierdurch keine allgemeine Beschrän-
kung der Bundesratsbevollmächtigten hinsichtlich der Ausübung
der Substitutionsbefugnis geschaffen. Denn die Geschäftsordnung
hat nicht den Oharakter autonomischer Satzung. Dem Bundes-
rate fehlt das Recht der Autonomie !°. Eine dem Art. 27 Satz2RV.
entsprechende Vorschrift fehlt für den Bundesrat und als eine
in Gemäßheit des Art. 7 Ziff. 2 RV. zur Ausführung eines
Reichsgesetzes (Reichsverfassung) erlassene „Verwaltungsvor-
schrift“ wird man die Geschäftsordnung wohl schwerlich auf-
fassen können. Daher werden durch die Normen, durch die der
Bundesrat seinen Geschäftsgang regelt, lediglich Rechtsbeziehungen
zwischen denjenigen Mitgliedern des Bundosrats begründet, welche
die Geschäftsordnung ausdrücklich oder stillschweigend annehmen.
Nur für diese kann daher eine aus $ 2 der Geschäftsordnung
ı A, Ans. HIERSEMENZEL, Verfass. d. Nordd. Bundes 8.43; v. RÖNNE,
Staatsr. d. D. Reichs Bd. 1, S. 208; H. ScHuLze, Lehrb. d. D. Staatsr. Bd. 2,
S. 64; HERWEGEN, Reichsverf. und Bundesr., Diss. Bonn 1902, S.48; HÄNEL,
Staatsr. Bd. 1, S. 337.