Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 27 (27)

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und zwar besonders früh in den deutschen Staaten, Eingang ge- 
funden. Was insbesondere Preußen anbetrifft, so finden wir hier 
in $ 34—48 der Verordnung vom 26. Dezember 1808 Normen, 
die noch heute die Basis der gesamten preußischen Kompetenz- 
regelung bilden ® Beruhen diese, wie die entsprechenden Be- 
stimmungen der anderen deutschen Staaten, auch im wesentlichen 
auf dem französischen Vorbild des vorerwähnten Dekrets von 
1790 ®?, so weisen sie doch einen Unterschied auf, der sich in 
der Gesetzgebung sämtlicher deutschen Staaten widerspiegelt: 
Während in Frankreich die Trennung von Justiz und Verwaltung 
nicht nur theoretisch postuliert, sondern auch praktisch mit aller 
Schärfe durchgeführt ist, so daß über öffentlich-rechtliche Fragen 
lediglich Verwaltungsbehörden entscheiden, zivilrechtliche im 
wahren Sinne, also einschließlich der strafrechtlichen, zur Do- 
mäne der Gerichte gehören, hat in Deutschland dieser Grundsatz 
niemals in diesem Umfang Anerkennung zu erlangen vermocht. 
Begreiflich genug! Erklärt sich doch die französische Auffassung 
nicht etwa, wie es den Anschein haben könnte, aus einer schroffen, 
bis zur letzten Konsequenz durchgeführten Verwirklichung der 
MonTeEsquIevuschen Ideen. Historische Gründe waren es, die 
eine derartige Anschauung bedingten. Jenes Verbot ist als Folge 
und unter dem Eindruck der jahrhundertelangen Kämpfe zwi- 
  
  
8 ef. MEYER-ANSCHOÜTZ, Lehrb. des deutschen Staatsrechts, 6. Aufl. 1905, 
S. 657. 
° Es mag dahingestellt bleiben, ob sie erst durch den Freiherrn vom 
Stein (so LEHMANN, Freiherr vom Stein Bd. 3, ferner OPPENHOFF, Gesetze 
über die Ressortverhältnisse zwischen den Gerichten und den Verwaltungs- 
behörden in Preußen, 2, Aufl. 1904, S. 2), oder bereits vor dem Krieg von 
1806 vom preuß. Staatsrecht rezipiert worden sind. Letzterer Ansicht E. 
v. MEIER (Französ. Einflüsse auf die Staats- und Rechtsentwicklung Preußens 
im 19. Jahrhundert, Bd. 2, 1908, der seine Auffassung auf die Reglements 
vom 2. April 1803 und 21. Juni 1804 für die sogen. Entschädigungsländer 
bezw. Ostpreußen, stützt. Jedenfalls aber geht es zu weit, wenn dieser 
Autor aus ihnen folgern will, daß das franz, Vorbild überhaupt nicht 
maßgebend gewesen sei. (a. a. O. S. 163, 297).
	        
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