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und zwar besonders früh in den deutschen Staaten, Eingang ge-
funden. Was insbesondere Preußen anbetrifft, so finden wir hier
in $ 34—48 der Verordnung vom 26. Dezember 1808 Normen,
die noch heute die Basis der gesamten preußischen Kompetenz-
regelung bilden ® Beruhen diese, wie die entsprechenden Be-
stimmungen der anderen deutschen Staaten, auch im wesentlichen
auf dem französischen Vorbild des vorerwähnten Dekrets von
1790 ®?, so weisen sie doch einen Unterschied auf, der sich in
der Gesetzgebung sämtlicher deutschen Staaten widerspiegelt:
Während in Frankreich die Trennung von Justiz und Verwaltung
nicht nur theoretisch postuliert, sondern auch praktisch mit aller
Schärfe durchgeführt ist, so daß über öffentlich-rechtliche Fragen
lediglich Verwaltungsbehörden entscheiden, zivilrechtliche im
wahren Sinne, also einschließlich der strafrechtlichen, zur Do-
mäne der Gerichte gehören, hat in Deutschland dieser Grundsatz
niemals in diesem Umfang Anerkennung zu erlangen vermocht.
Begreiflich genug! Erklärt sich doch die französische Auffassung
nicht etwa, wie es den Anschein haben könnte, aus einer schroffen,
bis zur letzten Konsequenz durchgeführten Verwirklichung der
MonTeEsquIevuschen Ideen. Historische Gründe waren es, die
eine derartige Anschauung bedingten. Jenes Verbot ist als Folge
und unter dem Eindruck der jahrhundertelangen Kämpfe zwi-
8 ef. MEYER-ANSCHOÜTZ, Lehrb. des deutschen Staatsrechts, 6. Aufl. 1905,
S. 657.
° Es mag dahingestellt bleiben, ob sie erst durch den Freiherrn vom
Stein (so LEHMANN, Freiherr vom Stein Bd. 3, ferner OPPENHOFF, Gesetze
über die Ressortverhältnisse zwischen den Gerichten und den Verwaltungs-
behörden in Preußen, 2, Aufl. 1904, S. 2), oder bereits vor dem Krieg von
1806 vom preuß. Staatsrecht rezipiert worden sind. Letzterer Ansicht E.
v. MEIER (Französ. Einflüsse auf die Staats- und Rechtsentwicklung Preußens
im 19. Jahrhundert, Bd. 2, 1908, der seine Auffassung auf die Reglements
vom 2. April 1803 und 21. Juni 1804 für die sogen. Entschädigungsländer
bezw. Ostpreußen, stützt. Jedenfalls aber geht es zu weit, wenn dieser
Autor aus ihnen folgern will, daß das franz, Vorbild überhaupt nicht
maßgebend gewesen sei. (a. a. O. S. 163, 297).