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schen der Kgl. Verwaltung und den Parlamenten entstanden,
während in Deutschland Justiz und Verwaltung in den Händen
gelehrter Berufsbeamten lag, derartige Fehden also von vornherein
viel weniger leicht existent werden mochten!°. Dieser verschiedenen
Entwicklung entsprechend, finden wir denn auch in Preußen die
Entscheidung einer Reihe von Verwaltungssachen den ordent-
lichen Gerichten zugewiesen !!, und in der Reichsstrafprozeßord-
nung wird den Gerichten die Befugnis verliehen, die Entschei-
dungen von Administrativrbehörden auf ihre Richtigkeit hin nach-
zuprüfen 12, Soweit freilich diese in Frankreich, wie wir gesehen
haben, durchweg unzulässige Kompetenzerweiterung nicht besteht,
greift der Grundsatz: „Oeffentlichrechtliche Sachen vor Verwal-
tungsbehörden, (worin wir auch die Verwaltungsgerichte einbe-
greifen), zivilrechtliche vor die ordentlichen Gerichte“, in vollem
Umfang wieder Platz. Ist also die schwierige und umstrittene
Frage, ob eine Sache iuris publici ist, eventl. durch einen Kompe-
tenzkonfliktsgerichtshof, gelöst, oder bestimmt eine Norm: Der
Rechtsweg ist „zulässig“, oder „unter den und den Modifikationen
zulässig* oder „ausgeschlossen“, so ist Verwaltung wie Justiz
daran gebunden. Eine ganz andere und leider häufig hiermit
verquickte 13 Frage ist die, ob eine Vorfrage, die einem der in
der Hauptsache erkennenden Behörde fremden Rechtsgebiet an-
gehört, von dem Organ entschieden werden muß, zu dessen Kom-
petenz sie gehört, so daß also die in der Hauptsache ergehende
Entscheidung die Auffassung jener zugrunde legen muß, oder ob
10 Vgl. Otto MAYER, Deutsches Verwaltungsrecht, 1895, I, 217.
ıı cf, z. B. Gesetz, betr. den erweiterten Rechtsweg von 1861. Vgl.
auch MEyYer-DocHhow, Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechts, 3. Aufl.
1910, 8. 51. .
12 cf. StPO. 8 454. Aehnlich österr. Staatsgrundgesetz v. 21. XII. 1867,
Art. 15.
18 Anscheinend auch verkannt von KEKULE V. STRADONITZ Arch. f. ö. R.
XVII 198, 199, dessen vorhergehenden Ausführungen (S. 196—198) wir im
übrigen im wesentlichen nur zustimmen können.