Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 27 (27)

_ 9 — 
schen der Kgl. Verwaltung und den Parlamenten entstanden, 
während in Deutschland Justiz und Verwaltung in den Händen 
gelehrter Berufsbeamten lag, derartige Fehden also von vornherein 
viel weniger leicht existent werden mochten!°. Dieser verschiedenen 
Entwicklung entsprechend, finden wir denn auch in Preußen die 
Entscheidung einer Reihe von Verwaltungssachen den ordent- 
lichen Gerichten zugewiesen !!, und in der Reichsstrafprozeßord- 
nung wird den Gerichten die Befugnis verliehen, die Entschei- 
dungen von Administrativrbehörden auf ihre Richtigkeit hin nach- 
zuprüfen 12, Soweit freilich diese in Frankreich, wie wir gesehen 
haben, durchweg unzulässige Kompetenzerweiterung nicht besteht, 
greift der Grundsatz: „Oeffentlichrechtliche Sachen vor Verwal- 
tungsbehörden, (worin wir auch die Verwaltungsgerichte einbe- 
greifen), zivilrechtliche vor die ordentlichen Gerichte“, in vollem 
Umfang wieder Platz. Ist also die schwierige und umstrittene 
Frage, ob eine Sache iuris publici ist, eventl. durch einen Kompe- 
tenzkonfliktsgerichtshof, gelöst, oder bestimmt eine Norm: Der 
Rechtsweg ist „zulässig“, oder „unter den und den Modifikationen 
zulässig* oder „ausgeschlossen“, so ist Verwaltung wie Justiz 
daran gebunden. Eine ganz andere und leider häufig hiermit 
verquickte 13 Frage ist die, ob eine Vorfrage, die einem der in 
der Hauptsache erkennenden Behörde fremden Rechtsgebiet an- 
gehört, von dem Organ entschieden werden muß, zu dessen Kom- 
petenz sie gehört, so daß also die in der Hauptsache ergehende 
Entscheidung die Auffassung jener zugrunde legen muß, oder ob 
10 Vgl. Otto MAYER, Deutsches Verwaltungsrecht, 1895, I, 217. 
ıı cf, z. B. Gesetz, betr. den erweiterten Rechtsweg von 1861. Vgl. 
auch MEyYer-DocHhow, Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechts, 3. Aufl. 
1910, 8. 51. . 
12 cf. StPO. 8 454. Aehnlich österr. Staatsgrundgesetz v. 21. XII. 1867, 
Art. 15. 
18 Anscheinend auch verkannt von KEKULE V. STRADONITZ Arch. f. ö. R. 
XVII 198, 199, dessen vorhergehenden Ausführungen (S. 196—198) wir im 
übrigen im wesentlichen nur zustimmen können.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.