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hörde ein Gutachten der eigentlich zuständigen einholt, ein Ver-
fahren, das in zahlreichen preußischen Verordnungen !% anem-
pfohlen wird. Wenn PRrazar a. a. O. S. 289 hiergegen einwendet,
daß der erkennende Richter selbst juristisch geschult sei, so über-
sieht er, daß dieselben Gründe, die für die gesetzliche Zulassung
des Instituts der Sachverständigen gesprochen haben, auch hier
wirksam werden und daß durch Zulassung von Gutachten hier
wie dort der freien richterlichen Beurteilung in keiner Weise
Schranken gezogen werden.
d) Es kann aber auch endlich die in der Hauptsache erken-
nende Behörde die Nebenfrage selbständig entscheiden, so daß
„das bedingende Rechtsverhältnis als ein Tatbestands-
merkmal mitgeprüft wird“ !”. Dieser, in Deutschland zur
Herrschaft gelangte und durch ein allgemeines (nicht gemeines!)
Gewohnheitsrecht eingebürgerte Grundsatz muß nach Lage des
einzelstaatlichen wie des Reichsstaatsrechts als der einzig richtige
anerkannt werden "#, Schon Art. 86 der preußischen Verfassungs-
18 Vgl. z. B. & 44 der Verordnung v. 26. XII. 1808.
17 So treffend RICHARD SCHMIDT, Lehrb. des Civ.Prozeßrechts, 2, Aufl.
1906, S. 186.
8 Für ihn haben sich Wissenschaft (cf. JELLINEK, Allg. Staats]., 2. Aufl.
1905, S. 773; OTTO MAYER a. a. OÖ, 1 217, SCHULZE, Preuß, Staatsrecht II,
S. 136, 272; GnEIST, Verwaltung-, Justiz- und Rechtspflege, S. 160; GNEIST,
Rechtsstaat, 2. Aufl. 1897, S. 148; PRAZAK im Arch. f. ö6.R., IV, S. 292, für
das österr. Recht ÜLBRICH, Oesterr. Staatsr. im ö. R. der Gegenwart, Bd. X
09, S. 365) wie Praxis ausgesprochen. Cf. d. Zusammenstellung d. älteren
Judikatur bei OPPENHOFF a. a. 0. Anm. 50, S. 31 Anm. 62, vor allem aber
S. 40 Nr. 93; besonders scharf AG. Köln 13. VI. 1831: „Bei Beurteilung der
Regreßklage wider einen Verwaltungsbeamten zugrundeliegenden Tat-
sachen sind die Gerichte durch eine im Verwaltungsweg vorausgegangene
Entscheidung nicht gebunden‘. Ferner Entscheidungen des preuß. Kompe-
tenzkonfliktsgerichtshofs 1853 in JMBIl. 1853, S. 248; 14. XII. 1867 bei
Hiese, Rechtssprechg. des Gerichtshofs zur Entscheidung von Kompetenz-
konflikten 8. 30; vor allem aber 20. X. 1866 (JMBl. S. 404) und 16. 11. 1895
(JMBl. S. 428); Bayr. Kompetenzkonfliktssenat 5. X. 1869, 23. VI. 1863;
württemb. Obertribunal 14. VIll. 1840 (Seuff. Arch. IV 413), österr. oberster
Gerichtshof 6. V. 1885 (PRAZAK a. a. O. 292); ferner RG. Civ. 39, 302 und
Archiv des öffentlichen Rechts. XXVII. 1. 6