Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 27 (27)

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Beurteilung des Inzidentpunkts berufen kann. Ist also z.B. A 
eines Beamtendelikts nach $ 333 StGB. angeklagt und ist das 
Gericht im Gegensatz zu einer Disziplinarbehörde der Ansicht, 
daß der Angeklagte gar kein Beamter sei, so wird damit nicht 
über die Beamtenqualität vom Strafrichter bindend entschieden 
und damit eine etwaige disziplinare Verfolgung verhindert, rechts- 
kräftig wird vielmehr nur der Angeklagte von dem Vergehen 
gegen $ 333 StGB. freigesprochen ?”, Und ebenso reichen nach 
$ 322 I CPO. die der materiellen Rechtskraft fähigen Zivil- 
urteile nur soweit, wie die Entscheidung über den durch Klage 
oder Widerklage erhobenen Anspruch °®. 
Il. Die vorstehenden Untersuchungen haben uns die Basis 
geschaffen, um nunmehr die Frage näher ins Auge fassen zu 
können, ob und inwieweit die ordentlichen Gerichte an Vorent- 
scheidungen des preußischen Heroldsamts gebunden sind. Schärfer 
formuliert, muß unsere Untersuchung darauf abgestellt werden, 
ob in dem preußischen Staatsrecht Normen sich finden lassen, 
die dem Richter auch hinsichtlich eines Inzidentpunkts positiv 
verbieten, in eine inhaltliche Prüfung eines von der Adelsbehörde 
entschiedenen Falles einzutreten, oder ob die vorhandenen Be- 
stimmungen lediglich im Sinne eines Ausschlusses des ordent- 
lichen Rechtsweges aufzufassen sind. 
Da nach herrschender und richtiger Meinung?” die vom 
27 Ueber die Möglichkeit abweichender Entscheidungen des straf- und 
des disziplinargerichtlichen Urteils vgl. Entscheidung des preuß. Staats- 
ministeriums v. 25. III. 91 (preuß. Zentralblatt der Unterrichtsverwaltung 
91 S. 340). A. A. preuß. Oberverwaltungsgericht 31. X. 91 (OVG. 22, 428: 
Feststellungen des Strafrichters bindend). Wie das preuß. OVG. die posi- 
tive Bestimmung der bad. Beamtengesetze $ 99 III, wonach die, gelegentl. 
einer strafgerichtlichen Verurteilung stattgehabten tatsächlichen Fest- 
stellungen auch für das Disziplinarverfahren maßgebend sind. 
2? Vgl. hierzu Sypow-BuscH CPO, 12. Aufl. 1910, S. 348; ferner RG. in 
JW. 1900, S. 873, N. 6; 1907, S. 159 N. 45. Ferner OPPENHOFF a. a. O. 
3. 40, Anm. 83; Kammergericht in DJZ. 1908, Sp. 67. 
2° STAUDINGER, Allg. Teil 5./6. Aufl. 1910, S. 82 zu $ 12. KünzeL bei
	        
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