Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 28 (28)

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in der rechtlichen Bewertung der konkreten Merkmale zu suchen. 
Wir haben für den bisherigen Stand der Dinge die Ansicht ver- 
treten, daß E.-L. weder Staat, noch Teil eines Staates im Sinne 
von Kommunal- und Verwaltungsbezirk sei, vielmehr Bestandteil 
des deutschen Reiches im Sinne eines Territoriums des nord- 
amerikanischen Staatsrechts. 
Wir vermögen unter den neuen durch das Gesetz geschaf- 
fenen Verhältnissen diese Ansicht nicht mehr aufrecht zu er- 
halten. Vor allem aber aus dem Grunde, weil E.-L. Sitz und 
Stimme im Bundesrat hat. Aus demselben Grund vermag aber 
auch der Begriff des Vasallenstaats nicht als ein zur Subsum- 
tion für E.-L. geeigneter angesehen zu werden. Der Vasallen- 
staat kann nicht an dem Organ teilnehmen, das den Willen des 
Oberstaates bildet. Die Teilnahme setzt grundsätzlich ein co- 
ordiniertes Verhältnis voraus. Die quantitativ geringe Beteili- 
gung ändert hieran nichts. Ein Vasallenstaat hat als essentielles 
Merkmal die subordinierte Stellung gegenüber dem Oberstaat in 
jeder Beziehung. Würde E.-L. die Landesgesetzgebung im heu- 
tigen Umfange und in der heutigen Form unter Ausschluß der 
Reichsgesetzgebung gegeben worden sein, so blieben unsere obigen 
Ausführungen über die Kompetenzausscheidung quoad jus gleich- 
wohl richtig, und es würde, wenn nicht die Verleihung der Bun- 
desratsstimmen hinzugekommen wäre, eine objektiv (in unserem 
Sinn) verschiedene Staatsgewalt existiert haben, die aber voll- 
kommen abhängig vom Reich und somit subordiniert gewesen 
sein würde. Durch die Beteiligung am Bundesrat ist aber die 
Annahme dieser Möglichkeit genommen. 
Also wäre E.-L. Staat und Angehöriger des deutschen Reichs, 
ihm fehlt aber die Fähigkeit, die wir als Grundrecht jedes Mit- 
gliedsstaates bezeichnet haben: nur seiner Hoheitsrechte mit 
seinem Willen beraubt zu werden. Andererseits ist aber die 
Beteiligung am Bundesrat mit generellem dezisivem Votum ein 
3 Vgl. meinen Aufsatz im Arch. d. Öff. Rechts Bd. 96.
	        
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