Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 28 (28)

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Graduierte Stimmgebung und d’Hondt’sches 
Proportionalverfahren. 
Von 
Dr. ApoLr TECKLENBURG, Privatdozenten in Bern. 
  
Verdienstvoll ist es, daß DOBRANICKI! auf die graduierte 
Stimmgebung hinweist, ein Problem, das längst der juristischen 
Erörterung bedürftig ist, zumal gerade die Begründer dieses Ver- 
fahrens, der Franzose DE BoRDA (um 1770)? und die Frankfurter 
BURNITZ und VARRENTRAPP (1863)?, sowie endlich der neuste 
erfolgreiche Förderer, der Finnländer von WENDT*, keine Ju- 
risten waren. Wir wollen uns aber nicht mit negativer Kritik 
beschäftigen; denn wer möchte bei einem so jungen Rechtsinsti- 
tut, wie es die Wahl ist, und wo der juristischen Probleme Le- 
gion sind, durch Strenge abschrecken? Hier gilt es nur aufzu- 
muntern und — freilich auch von Irrpfaden auf richtige Bahnen 
zurückzuleiten. 
Uebrigens teilt DoBRAnIcKI das Schicksal, gerade wieder 
! Archiv des öffentlichen Rechts XXVII 43 fi. 
2 Histoire de l’Academie Royale des sciences von 1781 (Erscheinungs- 
jahr 1784) S. 657 ff, es. TEOKLENBURG, Entwicklung des Wahlrechts in 
Frankreich, 1911, 8.47. 
® Methode bei jeder Art von Wahlen sowohl der Mehrheit als den 
Minderheiten, die ihrer Stärke entsprechende Zahl von Vertretern zu sichern, 
Frankfurt a. Main, 1868. 
* Die Proportionalwahl zur finnischen Volksvertretung, Leipzig 1906.
	        
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