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hat, sind meines Erachtens — erfreulicherweise — nicht stich-
haltig, wenn man ihnen auf den Grund geht.
An anderer Stelle habe ich in der Untersuchung dieser
Frage nach allen genannten Richtungen hin eine ausführliche
Abhandlung gewidmet?. ‘Das schwierigste Problem, der Kern-
punkt der Frage, ist meiner Ansicht nach die Frage, ob und
weshalb die Filmzensur nicht durch das Reichspreßgesetz un-
möglich gemacht wird. Auf den ersten Blick scheint es nämlich
in der Tat, als ob das Preßgesetz auch auf kinematographische
Vorführungen Anwendung zu finden habe; und aus diesem Grunde
ist auch von beachtenswerter Seite die Ansicht vertreten worden,
daß die Filmzensur mit der Preßfreiheit nicht zu vereinbaren
sei. Legt man eine bestimmte Theorie bei einer bekannten
Streitfrage preßrechtlichen Charakters zu Grunde, so ist jene
Ansicht allerdings auch meiner Meinung nach begründet. Da
ich aber jener Theorie nicht beizupflichten vermag, halte ich den
Einwurf, daß das Preßgesetz der Filmzensur entgegenstehe, für
nicht begründet. Die Motivierung, welche das Oberverwaltungs-
gericht und die anderen Schriftsteller, welche sich in gleichem
Sinne geäußert haben, gegenüber den Argumenten der Gegner
einnehmen, halte ich allerdings keineswegs für durchgreifend.
Zwar habe ich auch diese Frage in der erwähnten Abhandlung
aufs eingehendste schon behandelt, möchte dennoch aber Gelegen-
heit nehmen, hier noch einmal — indem ich für die Details der
preßrechtlichen Kontroverse, welche für meine Stellungnahme
entscheidend ist, auf jene Arbeit verweise — das ganze Pro-
blem aufzurollen, einmal, weil es, wie bemerkt, das wichtigste und
schwierigste in der ganzen Frage der Zulässigkeit der Filmzensur
ist, sodaß es wünschenswert ist, daß die Grundzüge der Frage
? Vgl. meine Abhandlung „Die Kinematographenzensur. Zugleich ein
Beitrag zur Frage der Umgrenzung der Gewerbe-, Preß- und Versamm-
lungsfreiheit“ in den „Annalen des Deutschen Reichs“, 1910, S. 32/41;
96/110; 898/917.