Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 28 (28)

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hat, sind meines Erachtens — erfreulicherweise — nicht stich- 
haltig, wenn man ihnen auf den Grund geht. 
An anderer Stelle habe ich in der Untersuchung dieser 
Frage nach allen genannten Richtungen hin eine ausführliche 
Abhandlung gewidmet?. ‘Das schwierigste Problem, der Kern- 
punkt der Frage, ist meiner Ansicht nach die Frage, ob und 
weshalb die Filmzensur nicht durch das Reichspreßgesetz un- 
möglich gemacht wird. Auf den ersten Blick scheint es nämlich 
in der Tat, als ob das Preßgesetz auch auf kinematographische 
Vorführungen Anwendung zu finden habe; und aus diesem Grunde 
ist auch von beachtenswerter Seite die Ansicht vertreten worden, 
daß die Filmzensur mit der Preßfreiheit nicht zu vereinbaren 
sei. Legt man eine bestimmte Theorie bei einer bekannten 
Streitfrage preßrechtlichen Charakters zu Grunde, so ist jene 
Ansicht allerdings auch meiner Meinung nach begründet. Da 
ich aber jener Theorie nicht beizupflichten vermag, halte ich den 
Einwurf, daß das Preßgesetz der Filmzensur entgegenstehe, für 
nicht begründet. Die Motivierung, welche das Oberverwaltungs- 
gericht und die anderen Schriftsteller, welche sich in gleichem 
Sinne geäußert haben, gegenüber den Argumenten der Gegner 
einnehmen, halte ich allerdings keineswegs für durchgreifend. 
Zwar habe ich auch diese Frage in der erwähnten Abhandlung 
aufs eingehendste schon behandelt, möchte dennoch aber Gelegen- 
heit nehmen, hier noch einmal — indem ich für die Details der 
preßrechtlichen Kontroverse, welche für meine Stellungnahme 
entscheidend ist, auf jene Arbeit verweise — das ganze Pro- 
blem aufzurollen, einmal, weil es, wie bemerkt, das wichtigste und 
schwierigste in der ganzen Frage der Zulässigkeit der Filmzensur 
ist, sodaß es wünschenswert ist, daß die Grundzüge der Frage 
? Vgl. meine Abhandlung „Die Kinematographenzensur. Zugleich ein 
Beitrag zur Frage der Umgrenzung der Gewerbe-, Preß- und Versamm- 
lungsfreiheit“ in den „Annalen des Deutschen Reichs“, 1910, S. 32/41; 
96/110; 898/917.
	        
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