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reichen, auf dem Films befindlichen Bilder zu einem einheitlichen,
durch Handlung belebten Bilde“ herbeizuführen ".,
Der gleichen Ansicht ist WERTH. Daß der Film eine ver-
vielfältigte bildliche Darstellung ist, steht für ıhn mit Recht aus-
ser Zweifel. Außerdem aber müsse der Film noch zur Verbrei-
tung bestimmt sein: „Ob dies zutrifft, ist ebenfalls eine Tatfrage,
die jedoch unbedenklich bejaht werden darf, denn die Films wer-
den, wie gesagt, regelmäßig von besonderen Fabriken bezogen.
In der von diesen getroffenen Bestimmung zum Verkauf liegt
schon eine Bestimmung zur Verbreitung. Außerdem sollen die
Films öffentlich vorgeführt werden. Wenn man darin ebenfalls
ein Verbreiten im Sinne des Preßgesetzes erblicken könnte, so
würde auch in dieser Bestimmung eine solche zur Verbreitung
liegen, der Film also noch umsomehr ein Preßerzeugnis sein“.
Es müsse aber verneint werden, daß in der öffentlichen Vorfüh-
rung eines Films durch den Kinematographen eine Verbreitung
im Sinne des Preßgesetzes enthalten sei, insbesondere ein Aus-
stellen im Sinne des $ 3 jenes Gesetzes“: „Daß dabei nicht der
Film in Natur ausgestellt, sondern nur ein Lichtbild der auf ihm
enthaltenen bildlichen Darstellung vorgeführt wird, darf mit Recht
als unerheblich bezeichnet werden. Denn das Entscheidende ist
hier lediglich die bildliche Darstellung, und es kommt nur darauf
an, daß sie so, wie sie der Film wiedergibt, von einem größeren
Kreise von Personen wahrgenommen werden kann. Dies ist nun
m. E. bei der kinematographischen Vorführung nicht möglich,
und daran scheitert die Anwendung des Preßgesetzes. Wenn der
Film mit derselben Schnelligkeit wie bei der photographischen
Aufnahme durch einen Projektionsapparat geleitet wird, so sieht
der Zuschauer nicht mehr die einzelnen Bilder des Films, sie
laufen vielmehr derart schnell in einander über, daß vor ihm in
bildlicher Form der bewegte Vorgang der Natur entsteht.
Durch die Projektion wird demnach etwas neues geschaffen, neu
11 Conan a. 0. 8. 12 ff., 17.