Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 28 (28)

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durch die Bewegung in der bildlichen Darstellung und neu ın 
dem Eindruck auf den Zuschauer“!”. Während aber ÜOHN 
konsequent genug ist, die gleichen Argumente auch bei der Be- 
handlung der Frage zu gebrauchen, ob die Vorführung mittels 
eines Kinematographen eine theatralische Vorstellung im Sinne 
des $ 33a der Reichsgewerbeordnung sei, erkennt WERTH bei 
dieser Gelegenheit, daß die CoHnschen Deduktionen nicht stich- 
haltig sind. Er führt dort aus, daß rein objektive Umstände den 
Unterschied zwischen einer theatralischen und sonstigen Vor- 
stellung ausmachten: „Psychologische Momente müssen demnach 
bei der Abgrenzung dieses Begriffs außer acht bleiben, und es 
darf die Frage, ob bei dem Zuschauer derselbe Eindruck her- 
vorgerufen wird, wie bei der eigentlichen theatralischen Vorstel- 
lung, garnicht aufgeworfen werden“. Es sei weiter auch nicht 
angängig der kinematographischen Vorführung den rein bild- 
lichen Charakter dann abzusprechen, wenn menschliche Hand- 
lungen vorgeführt werden: „Ob eine Darstellung eines natür- 
lichen Vorgangs eine bildliche oder nicht bildliche, sei es plas- 
tische oder lebendige ist, darüber entscheidet niemals der Eindruck, 
den der Zuschauer von ihr gewinnt, sondern lediglich ihre tech- 
nische Beschaffenheit. Es könnte sich also nur fragen, ob die 
Bewegung in der Darstellung, die Erhebung zur scene animee 
dieser die Eigenschaft als bildliche Darstellung nimmt. Dies ist 
zu verneinen. Denn durch die Projektion eines Bildes kann 
immer nur ein Bild entstehen, selbst wenn sie mit außerordent- 
licher Schnelligkeit aufeinander folgen. Das Eigenartige, wel- 
ches Prof. CoHn an dieser Darstellung empfindet, besteht doch 
im Grunde genommen nur darin, daß die beschränkte Aufnahme- 
fähigkeit des menschlichen Auges in geschickter Weise ausge- 
nutzt wird. Dieser rein äußerliche Umstand kann aber für die 
begriffliche Unterordnung der Darstellung keineswegs bestimmend 
sein“ ??, 
2 WERTH a. a. OÖ. S. 22 £. 183 WERTH a. a. 0. S. 11.
	        
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