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durch die Bewegung in der bildlichen Darstellung und neu ın
dem Eindruck auf den Zuschauer“!”. Während aber ÜOHN
konsequent genug ist, die gleichen Argumente auch bei der Be-
handlung der Frage zu gebrauchen, ob die Vorführung mittels
eines Kinematographen eine theatralische Vorstellung im Sinne
des $ 33a der Reichsgewerbeordnung sei, erkennt WERTH bei
dieser Gelegenheit, daß die CoHnschen Deduktionen nicht stich-
haltig sind. Er führt dort aus, daß rein objektive Umstände den
Unterschied zwischen einer theatralischen und sonstigen Vor-
stellung ausmachten: „Psychologische Momente müssen demnach
bei der Abgrenzung dieses Begriffs außer acht bleiben, und es
darf die Frage, ob bei dem Zuschauer derselbe Eindruck her-
vorgerufen wird, wie bei der eigentlichen theatralischen Vorstel-
lung, garnicht aufgeworfen werden“. Es sei weiter auch nicht
angängig der kinematographischen Vorführung den rein bild-
lichen Charakter dann abzusprechen, wenn menschliche Hand-
lungen vorgeführt werden: „Ob eine Darstellung eines natür-
lichen Vorgangs eine bildliche oder nicht bildliche, sei es plas-
tische oder lebendige ist, darüber entscheidet niemals der Eindruck,
den der Zuschauer von ihr gewinnt, sondern lediglich ihre tech-
nische Beschaffenheit. Es könnte sich also nur fragen, ob die
Bewegung in der Darstellung, die Erhebung zur scene animee
dieser die Eigenschaft als bildliche Darstellung nimmt. Dies ist
zu verneinen. Denn durch die Projektion eines Bildes kann
immer nur ein Bild entstehen, selbst wenn sie mit außerordent-
licher Schnelligkeit aufeinander folgen. Das Eigenartige, wel-
ches Prof. CoHn an dieser Darstellung empfindet, besteht doch
im Grunde genommen nur darin, daß die beschränkte Aufnahme-
fähigkeit des menschlichen Auges in geschickter Weise ausge-
nutzt wird. Dieser rein äußerliche Umstand kann aber für die
begriffliche Unterordnung der Darstellung keineswegs bestimmend
sein“ ??,
2 WERTH a. a. OÖ. S. 22 £. 183 WERTH a. a. 0. S. 11.