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gibt bei dieser Gelegenheit zu, daß es sich in Wirklichkeit nur
um eine Sinnestäuschung handle, benutzt aber dennoch dasselbe
Scheinargument später bei der preßrechtlichen Erörterung. Am
konsequentesten, freilich auch am sonderbarsten, ist es, daß das
preußische Oberverwaltungsgericht und ihm folgend SCHMID, nicht
einmal zu erkennen geben, daß ihnen bekannt ist, daß in Wirk-
lichkeit kein neues Bild erzeugt wird, sondern daß es sich um
eine Sinnestäuschung handelt. Ich will dem Oberverwaltungsge-
richt nicht imputieren, daß es die Illusion für reale Wirklich-
keit gehalten habe, wenngleich der Passus, daß „durch den kine-
matographischen Apparat eine neues, bisher nicht vorhandenes
Bild eines bewegten Vorganges erzeugt und vorgeführt“ werde,
diese Vermutung nahe legt. Jedenfalls aber haben weder das
Oberverwaltungsgericht, noch CoHn, noch WERTH oder SCHMID
die richtige Konsequenz aus dem nur scheinbar neuen Bilde ge-
zogen, wenngleich WERTH, wie seine Polemik gegen CoHN be-
züglich des $ 33a der Reichsgewerbeordnung zeigt, auf der rich-
tigen Fährte ist.
Der Sachverhalt ist doch folgender: Dasjenige, was der Zu-
schauer zu sehen bekommt und dasjenige, was auf den Films
ist, ist in Wirklichkeit ganz genau dasselbe, ebenso wie etwa
bei der Zaubertrommel und bei dem Mutoskop der Zuschauer
zwar den Eindruck hat, er sehe eine Handlung, in Wirklichkeit
aber doch nur die einzelnen Bilder schnell an sich vorbeigleiten
sieht. Es handelt sich mithin um eine Sinnestäuschung, der wir
infolge der Unvollkommenheit unseres Auges beziehungsweise
unseres Gehirnes unterliegen. Wir meinen zwar, die Handlung
des Lebens, welche auf dem Film in tausende von Einzelauf-
nahmen zergliedert ist, wieder synthetisch in lebendige Handlung
umgesetzt zu sehen; aber dies scheint uns eben nur so zu sein,
denn in Wirklichkeit wird natürlich nichts als der Gedanken-
inhalt der Films auf die Leinewand projiziert, nichts mehr, aber
auch nichts weniger. Treffend haben in dieser Hinsicht schon