Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 28 (28)

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auch nur annähernd gleich; auch werden gerade die Kinemato- 
graphen mit Vorliebe von der Jugend besucht, für welche 
die Schundfilms ganz besonders gefährlich sind. Daß trotzdem 
aber auch die Zensur der Lichtbilder wünschenswert wäre, weil 
sie ebenso gut zu Beanstandungen im Interesse der öffentlichen 
Sittlichkeit und Ordnung Anlaß geben können, als der Kine- 
matograph und daß insbesondere auch die Mutoskope, welche in 
Passagen und bezeichnenderweise in den Toilettenräumen großer 
Restaurants mit Vorliebe aufgestellt zu werden pflegen und er- 
fahrungsgemäß besonders häufig obscöne oder doch stark pikante 
Darstellungen zeigen, einer strengen Zensur unterworfen werden 
müßten, wird man kaum bestreiten können, außer wenn man mit 
Schlagworten wie Gewerbefreiheit, Preßfreiheit, Gedankenfreiheit 
operierend, die Zweckmäßigkeit jeder Zensur als einen Eingriff 
in die Rechte des Individuums betrachtet und sie deshalb aus 
prinzipiellen Gründen verwirft. Ist man aber mit mir der Mei- 
nung, daß die Kinematographenzensur durchaus angebracht ist 
und segensreich wirkt, so wird man nicht umhin können, auch 
für die genannten beiden ähnlichen Arten der Vorführung bild- 
licher Darstellungen das gleiche anzustreben. 
Dazu kommt noch folgendes. Neuerdings wird gerade von 
Lehrern und anderen Personen, welche sich die Hebung der 
Kinematographie in dankenswerter Weise zur Aufgabe gemacht 
haben, darauf hingewiesen, daß es wünschenswert sei, aus hy- 
gienischen und pädagogischen Gründen nicht ununterbrochen 
lebende Bilder vorzuführen, sondern dazwischen gewöhnliche Licht- 
bilder einzuschieben, damit das Auge von Zeit zu Zeit einen 
Ruhepunkt habe, die Phantasie auch nicht durch den ewigen 
Wechsel übermäßig erregt werde und der Zuschauer Zeit gewinne, 
sich zu sammeln und die Eindrücke besser in sich aufzunehmen. 
Hier und da hat man schon begonnen, derartig kombinierte Vor- 
stellungen von lebenden und gewöhnlichen Lichtbildern zu ver- 
anstalten. Nach der Ansicht des Oberverwaltungsgerichts würde
	        
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