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auch nur annähernd gleich; auch werden gerade die Kinemato-
graphen mit Vorliebe von der Jugend besucht, für welche
die Schundfilms ganz besonders gefährlich sind. Daß trotzdem
aber auch die Zensur der Lichtbilder wünschenswert wäre, weil
sie ebenso gut zu Beanstandungen im Interesse der öffentlichen
Sittlichkeit und Ordnung Anlaß geben können, als der Kine-
matograph und daß insbesondere auch die Mutoskope, welche in
Passagen und bezeichnenderweise in den Toilettenräumen großer
Restaurants mit Vorliebe aufgestellt zu werden pflegen und er-
fahrungsgemäß besonders häufig obscöne oder doch stark pikante
Darstellungen zeigen, einer strengen Zensur unterworfen werden
müßten, wird man kaum bestreiten können, außer wenn man mit
Schlagworten wie Gewerbefreiheit, Preßfreiheit, Gedankenfreiheit
operierend, die Zweckmäßigkeit jeder Zensur als einen Eingriff
in die Rechte des Individuums betrachtet und sie deshalb aus
prinzipiellen Gründen verwirft. Ist man aber mit mir der Mei-
nung, daß die Kinematographenzensur durchaus angebracht ist
und segensreich wirkt, so wird man nicht umhin können, auch
für die genannten beiden ähnlichen Arten der Vorführung bild-
licher Darstellungen das gleiche anzustreben.
Dazu kommt noch folgendes. Neuerdings wird gerade von
Lehrern und anderen Personen, welche sich die Hebung der
Kinematographie in dankenswerter Weise zur Aufgabe gemacht
haben, darauf hingewiesen, daß es wünschenswert sei, aus hy-
gienischen und pädagogischen Gründen nicht ununterbrochen
lebende Bilder vorzuführen, sondern dazwischen gewöhnliche Licht-
bilder einzuschieben, damit das Auge von Zeit zu Zeit einen
Ruhepunkt habe, die Phantasie auch nicht durch den ewigen
Wechsel übermäßig erregt werde und der Zuschauer Zeit gewinne,
sich zu sammeln und die Eindrücke besser in sich aufzunehmen.
Hier und da hat man schon begonnen, derartig kombinierte Vor-
stellungen von lebenden und gewöhnlichen Lichtbildern zu ver-
anstalten. Nach der Ansicht des Oberverwaltungsgerichts würde