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Bild sehen wird, vorzubereiten. Auch diese Lichtbilder könnten
nach der herrschenden Ansicht einer Zensur nicht unterzogen
werden ; dies wäre aber bedauerlich, weil bei diesen Zwischen-
texten die Gefahr, daß etwas Anstößiges vorkommt, weit größer
ist als bei den Titeln und Untertiteln. Ich weiß nicht, wie sich
die Praxis zu dieser Frage stellt; ich vermute aber, daß sie kein
Bedenken tragen wird, auch diese Texte zu zensurieren. Vor
Gericht ist diese Frage, soviel mir bekannt, noch nicht zur
Sprache gekommen.
Vom praktischen Standpunkt aus, welcher freilich die juri-
stische Haltbarkeit einer Theorie nicht darzutun vermag, dürfte
die von mir aufgestellte Theorie am besten allen Anforderungen
genügen, da ich nur die Mutoskope, deren Bedeutung, wie oben
bemerkt, nicht allzugroß ist, als unter das Preßgesetz fallend,
von der Zensur ausnehmen muß, dagegen nicht nur die lebenden
Bilder, sondern auch die gewöhnlichen Lichtbilder als nicht unter
das Reichsgesetz fallend betrachten muß, weil es meiner Ansicht
nach nicht auf den Eindruck ankommen darf, welchen der naive
Zuschauer von der Vorführung erhält, sondern nur darauf, ob
der Zuschauer den Gedankeninhalt aus der Druckschrift selbst zu
entnehmen vermag oder nur aus der Projektion der Abbildung.
Die Schwierigkeiten bezüglich der Titelzensur und bezüglich der
Zensur der Zwischentexte, die ich soeben dargelegt habe, be-
stehen also meines Erachtens in Wirklichkeit gar nicht, werden
vielmehr künstlich erst geschaffen durch die verkehrte Theorie
des Oberverwaltungsgerichts. Da ich aber nicht hoffen kann,
daß meine Ansicht entgegen der von dem Oberverwaltungsgericht
geäußerten Meinung in der Praxis sich werde durchsetzen können,
müssen wir bei der Beurteilung des gegenwärtigen Zustandes
diejenigen Konsequenzen, welche sich aus der Theorie des Ober-
verwaltungsgerichts als Folgerungen ergeben, zu Grunde legen.
Tun wir dies aber, so kann kein Zweifel darüber obwalten,
daß es dringend wünschenswert wäre, die Frage der Kinemato-