Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 28 (28)

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Bild sehen wird, vorzubereiten. Auch diese Lichtbilder könnten 
nach der herrschenden Ansicht einer Zensur nicht unterzogen 
werden ; dies wäre aber bedauerlich, weil bei diesen Zwischen- 
texten die Gefahr, daß etwas Anstößiges vorkommt, weit größer 
ist als bei den Titeln und Untertiteln. Ich weiß nicht, wie sich 
die Praxis zu dieser Frage stellt; ich vermute aber, daß sie kein 
Bedenken tragen wird, auch diese Texte zu zensurieren. Vor 
Gericht ist diese Frage, soviel mir bekannt, noch nicht zur 
Sprache gekommen. 
Vom praktischen Standpunkt aus, welcher freilich die juri- 
stische Haltbarkeit einer Theorie nicht darzutun vermag, dürfte 
die von mir aufgestellte Theorie am besten allen Anforderungen 
genügen, da ich nur die Mutoskope, deren Bedeutung, wie oben 
bemerkt, nicht allzugroß ist, als unter das Preßgesetz fallend, 
von der Zensur ausnehmen muß, dagegen nicht nur die lebenden 
Bilder, sondern auch die gewöhnlichen Lichtbilder als nicht unter 
das Reichsgesetz fallend betrachten muß, weil es meiner Ansicht 
nach nicht auf den Eindruck ankommen darf, welchen der naive 
Zuschauer von der Vorführung erhält, sondern nur darauf, ob 
der Zuschauer den Gedankeninhalt aus der Druckschrift selbst zu 
entnehmen vermag oder nur aus der Projektion der Abbildung. 
Die Schwierigkeiten bezüglich der Titelzensur und bezüglich der 
Zensur der Zwischentexte, die ich soeben dargelegt habe, be- 
stehen also meines Erachtens in Wirklichkeit gar nicht, werden 
vielmehr künstlich erst geschaffen durch die verkehrte Theorie 
des Oberverwaltungsgerichts. Da ich aber nicht hoffen kann, 
daß meine Ansicht entgegen der von dem Oberverwaltungsgericht 
geäußerten Meinung in der Praxis sich werde durchsetzen können, 
müssen wir bei der Beurteilung des gegenwärtigen Zustandes 
diejenigen Konsequenzen, welche sich aus der Theorie des Ober- 
verwaltungsgerichts als Folgerungen ergeben, zu Grunde legen. 
Tun wir dies aber, so kann kein Zweifel darüber obwalten, 
daß es dringend wünschenswert wäre, die Frage der Kinemato-
	        
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