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hatte in dieser ältesten Zeit zu zahlen, wer einen Adeligen
tötete. ANDREAS HEUSLER zieht mit Glück das Beispiel der
schweizerischen Landsgemeinden heran, um diese Verhältnisse
zu beleuchten: „Adel und Beamte — so verstehen wir das Ver-
hältnis der taciteischen nobiles und principes, Gegenüber
der früher besonders bestimmt ausgesprochenen Ansicht, daß
unter principes überhaupt nur der Adel zu verstehen sei,
principes und nobiles identisch seien, ist in neuerer Zeit
die Auffassung zur Vorherrschaft gelangt, daß der bestimmte
Gegensatz von Adelsstand und Beamtenstand, Erblichkeit und
freier Wahl des Volkes darin ausgedrückt sei. Rein doktrinär
betrachtet ist das richtig; tatsächlich kam es mehr auf die
erstere Ansicht hinaus. In den schweizerischen Demokratien, die
uns in so vielem an das alte germanische Gemeinwesen mahnen,
haben sich viele Jahrhunderte hindurch ähnliche Erscheinungen
erhalten. Hochangesehene Geschlechter, etwa die Reding in
Schwyz, sind in konstantem Besitze der Ehrenämter ihrer Länder,
mit jubelndem Mehre beruft sie die Landsgemeinde zu den
Würden der Landammanns, des Landesfähndrichs uff. Kein Ge-
danke, daß eine verfassungsmäßige Pflicht des Volkes bestände,
seine Häupter aus diesen Geschlechtern zu wählen, aber sie ge-
nießen seit alter Zeit das Vertrauen, sie haben vermöge ihres
Wohlstandes Zeit und Mittel gehabt, sich den öffentlichen
Dingen zu widmen, sie kennen die Geschäfte, sie sind die
Wägsten und Besten, und auch wenn sie es nicht wären, so
haben sie durch Besitz und Macht der Verwandtschaft einen oft
unerhörten Einfluß, der ihre Wahl trotz möglichen Gegenström-
ungen sichert. So denken wir uns auch die alten germanischen
Adelsgeschlechter, als die seit uralter Zeit mit der Führung des
Volkes betrauten und dadurch geheiligten Geschlechter, deren
Ursprung ehrfurchtsvolle Verehrung von den Göttern herleitete.
Und so ist auch das alte Volkskönigstum zu verstehen, das sich
bei einzelnen Völkerschaften findet, besonders bei den östlichen.