Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 28 (28)

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graphenzensur durch ein Reichsgesetz zu regeln, und zwar in dem 
Sinne, daß auch die Zensur der stehenden Lichtbilder, also auch 
der Titel und der Zwischentexte, ermöglicht wird. Auch von 
meinem Standpunkt aus wäre eine reichsgesetzliche Regelung der 
Frage wünschenswert, schon um die Unstimmigkeiten der ver- 
schiedenen Theorien durch den Machtspruch des Gesetzgebers 
autoritativ zu beseitigen. Es dürfte sich empfehlen, bei dieser 
Regelung der Frage auch die Mutoskope einer Zensur zu unter- 
werfen. Daß auch noch aus verschiedenen anderen gewichtigen 
Gründen die reichsgesetzliche Regelung der Filmzensur außer- 
ordentlich erwünscht wäre, mag nur nebenbei bemerkt werden ’?!, 
An dieser Stelle, wo es sich wesentlich um dogmatische Erör- 
terungen handelt, mag das Vorgebrachte genügen, um darzutun, 
daß die Frage der Filmzensur der reichsgesetzlichen Regelung 
bedürftig ist. 
oa Aufs ausführlichste habe ich diese Frage in dem achten Kapitel 
meines erwähnten Buches über die Schundfilms gehandelt, in welchem ich 
die wünschenswerten Reformen, welche ich dem gegenwärtigen Rechtszu- 
stand gegenüber für wünschenswert erachte, erörtert habe. 
?2 Nachträglich habe ich in meinem größten Erstaunen an den Akten 
des Berliner Polizeipräsidiums, die mir mit größtem Entgegenkommen zu- 
gänglich gemacht sind, festgestellt, daß meine Theorie über Filmzensur und 
Preßgesetz von dem Bezirksausschuß zu Berlin in dem Prozeß, welchen 
später die grundlegende Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts gezeitigt 
hat, bei seiner Entscheidung zugrunde gelegt worden ist. Hierüber und 
über weitere Ausführungen von WERTH, die in „Der Kinematograph‘ er- 
schienen sind bezw. in dem „Preußischen Verwaltungsblatt“ veröffentlicht 
werden sollen, werde ich in einer weiteren Abhandlung handeln, die ver- 
mutlich in einem von mir herauszugebenen „Archiv fur Kinematographen- 
recht“ erscheinen dürfte.
	        
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