Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 28 (28)

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Auf die auch den Gesetzestext produzierende Einleitung folgt der 521 
Seiten starke Kommentar. 
Im Anhang finden sich die Ausführungsvorschriften des Reichs (VO. 
des BR. vom 3. Februar 1910 nebst den Anlagen, die Anweisungen für die 
Prüfungen der Kraftfahrzeuge und ihre Führer betr.), die preußische 
Verfügung vom 25. Februar 1910 nebst Verkehrsanweisungen und Ge- 
bührenverfügung, das internationale Verkehrsabkommen vom 21. Oktober 
1910 und die preußischen Ausführungsverordnungen dazu, die auf die 
Stempelabgabe von Kraftfahrzeugen bezüglichen Bestimmungen des Reichs 
und Preußens, die Grundzüge für den Fahrradverkehr vom 5. Mai 1908 und 
zuletzt noch die Texte des Reichshaftpflichtgesetzes vom 7. Juni 1871 und 
des österreichischen Gesetzes vom 9. August 1908 über die Haftung für 
Schäden aus dem Betriebe von Kraftfahrzeugen. Ein Sachregister schließt 
das Werk ab. 
Einige kritische Bemerkungen zu den Anmerkungen seien gestattet. 
Verfasser erörtert bei jedem Paragraphen sein „Prinzip“ und seine Ent- 
stehungsgeschichte Mitunter sind diese Erörterungen etwas breiter als 
nötig, zumal nicht jeder Paragraph wirklich ein Prinzip hat. 
Zum Abschnitt I des Gesetzes (Verkehrsvorschriften) hat E. in den 
Anmerkungen die preußischen Ausführungsbestimmungen reichlich heran- 
gezogen. Daß die Ausführungsbestimmungen der übrigen D. Staaten nicht 
berücksichtigt sind, ist bedauerlich, zumal der Autoverkehr an Allgemein- 
heit dem Eisenbahnverkehr wenig nachsteht. Von allgemeinerer Bedeu- 
tung sind die Erörterungen über den Begriff der Oeffentlichen Wege ($ 1 
N. 38.5). Die Konzession des Fahrzeugs ist nicht Privileg, sondern poli- 
zeiliche Erlaubnis (S.7). Dem ist zuzustimmen, zu vergl. RGewerbeordnung 
88 16 fl. Unerörtert bleibt die wichtige Frage, ob nach $ 1 Abs. I ein 
Recht auf Zulassung besteht. E. gibt Beschwerde oder Klage (S. 9), sagt 
aber nicht, wann das eine, wann das andere. Mit Recht zählt E. auch die 
Lastkraftwagen zu den Kraftfahrzeugen im Sinne des Gesetzes und erklärt 
die gegenteiligen Anordnungen der preuß. Ausf.V. für richtig (S. 13). Zur 
räumlichen Wirkung der Führererlaubnis (8 2, EGER S. 21) ist zu be- 
merken, daß dieselbe sich auf das ganze Reich nur dann erstreckt, wenn 
sie den Vorschriften des Ausstellungsstaates entspricht, fehlt es daran, so 
gilt die Erlaubnis in anderen Staaten auch dann nicht, wenn sie etwa den 
dortigen Vorschriften entspricht. Treffend sind die Ausführungen (S. 22) 
über die Qualifikation zum Führerberuf. De lege ferenda wäre zu er- 
wägen, ob es sich empfehle, zwischen Erlaubnis zum Führen und Quali- 
fikation zum Führerberuf zu unterscheiden und im ersten Fall nur Führer- 
karten auf 1 Jahr auszustellen. Wer längere Zeit nicht geführt hat, sollte 
der Erneuerung der Karte bedürfen. Zu $ 2 N. 10 (S. 23) wäre in künf- 
tigen Auflagen die Anführung einer ortspolizeilichen Vorschrift als Muster- 
beispiel zu empfehlen. Zu 8 4 N. 16 8. 82 ist zu bemerken, daß die Ent-
	        
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