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Auf die auch den Gesetzestext produzierende Einleitung folgt der 521
Seiten starke Kommentar.
Im Anhang finden sich die Ausführungsvorschriften des Reichs (VO.
des BR. vom 3. Februar 1910 nebst den Anlagen, die Anweisungen für die
Prüfungen der Kraftfahrzeuge und ihre Führer betr.), die preußische
Verfügung vom 25. Februar 1910 nebst Verkehrsanweisungen und Ge-
bührenverfügung, das internationale Verkehrsabkommen vom 21. Oktober
1910 und die preußischen Ausführungsverordnungen dazu, die auf die
Stempelabgabe von Kraftfahrzeugen bezüglichen Bestimmungen des Reichs
und Preußens, die Grundzüge für den Fahrradverkehr vom 5. Mai 1908 und
zuletzt noch die Texte des Reichshaftpflichtgesetzes vom 7. Juni 1871 und
des österreichischen Gesetzes vom 9. August 1908 über die Haftung für
Schäden aus dem Betriebe von Kraftfahrzeugen. Ein Sachregister schließt
das Werk ab.
Einige kritische Bemerkungen zu den Anmerkungen seien gestattet.
Verfasser erörtert bei jedem Paragraphen sein „Prinzip“ und seine Ent-
stehungsgeschichte Mitunter sind diese Erörterungen etwas breiter als
nötig, zumal nicht jeder Paragraph wirklich ein Prinzip hat.
Zum Abschnitt I des Gesetzes (Verkehrsvorschriften) hat E. in den
Anmerkungen die preußischen Ausführungsbestimmungen reichlich heran-
gezogen. Daß die Ausführungsbestimmungen der übrigen D. Staaten nicht
berücksichtigt sind, ist bedauerlich, zumal der Autoverkehr an Allgemein-
heit dem Eisenbahnverkehr wenig nachsteht. Von allgemeinerer Bedeu-
tung sind die Erörterungen über den Begriff der Oeffentlichen Wege ($ 1
N. 38.5). Die Konzession des Fahrzeugs ist nicht Privileg, sondern poli-
zeiliche Erlaubnis (S.7). Dem ist zuzustimmen, zu vergl. RGewerbeordnung
88 16 fl. Unerörtert bleibt die wichtige Frage, ob nach $ 1 Abs. I ein
Recht auf Zulassung besteht. E. gibt Beschwerde oder Klage (S. 9), sagt
aber nicht, wann das eine, wann das andere. Mit Recht zählt E. auch die
Lastkraftwagen zu den Kraftfahrzeugen im Sinne des Gesetzes und erklärt
die gegenteiligen Anordnungen der preuß. Ausf.V. für richtig (S. 13). Zur
räumlichen Wirkung der Führererlaubnis (8 2, EGER S. 21) ist zu be-
merken, daß dieselbe sich auf das ganze Reich nur dann erstreckt, wenn
sie den Vorschriften des Ausstellungsstaates entspricht, fehlt es daran, so
gilt die Erlaubnis in anderen Staaten auch dann nicht, wenn sie etwa den
dortigen Vorschriften entspricht. Treffend sind die Ausführungen (S. 22)
über die Qualifikation zum Führerberuf. De lege ferenda wäre zu er-
wägen, ob es sich empfehle, zwischen Erlaubnis zum Führen und Quali-
fikation zum Führerberuf zu unterscheiden und im ersten Fall nur Führer-
karten auf 1 Jahr auszustellen. Wer längere Zeit nicht geführt hat, sollte
der Erneuerung der Karte bedürfen. Zu $ 2 N. 10 (S. 23) wäre in künf-
tigen Auflagen die Anführung einer ortspolizeilichen Vorschrift als Muster-
beispiel zu empfehlen. Zu 8 4 N. 16 8. 82 ist zu bemerken, daß die Ent-