Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 28 (28)

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ziehung der Führererlaubnis auch wegen solcher Tatsachen zulässig ist, die 
zur Zeit der Erteilung nicht nur vorlagen, sondern auch bekannt und etwa 
auch festgestellt waren. Die Ungeeignetheit einer Person kann sich nach- 
träglich an Tatsachen zeigen, die man vorher schon kannte aber nicht 
richtig würdigte. Der Behauptung E.s (S. 46), daß das Kraftfahrzeuggesetz 
in den deutschen Kolonien gelte, ist entgegenzuhalten, daß es zu solcher 
Geltung nach allgemeiner Regel besonderer Einführung bedarf. Zu N. 25 
(8. 47) ist zu bemerken, daß die auf das Verhalten des Publikums und der 
Straßenpolizeibehörden insbesondere zum Schutze des Automobilverkehrs 
erforderlichen Bestimmungen nicht in die Anordnungssphäre des Bundes- 
rates fallen. Zu $ 6 Abs. I und Ill sind die Anmerkungen bei $ 21 zu 
vergleichen. Die hier (S. 477) von E. vertretene Ansicht, daß zur Straf- 
barkeit der Uebertretung stets ein Verschulden zu fordern sei, ist wohl 
richtig, bekanntlich aber bestritten und bedürfte näherer Begründung. Zu 
$ 6 wäre zu bemerken, daß weder Bundesrat noch Landeszentralbehörde 
ein Strafanordnungsrecht besitzen. Auch sind angesichts der weiten Fas- 
sung des $ 21 solche Strafanordnungen überflüssig, die landesrechtlichen 
Ungehorsamsstrafen (bayer.PStrGB, Art. 20,21) und Vorschriften über Zwangs- 
ausführung aber anwendbar. 
Der Schwerpunkt des Egerschen Kommentars liegtin den Anmerkungen 
zum Il. von der Haftpflicht handelnden Abschnitt des Gesetzes und 
hier wieder in den allein 120 Seiten umfassenden Anmerkungen zu $ 7, in 
welchem das Prinzip der Haftung geregelt ist. Auf diese rein bürgerlich- 
rechtlichen Ausführungen des Verfassers soll bier nicht näher eingegangen wer- 
den. Hier kommt dem Verfasser vor Allem sein genaues Kennertum im 
Haftpflichtrechte zu gut. Interessant sind die mit dem Unfallversicherungs- 
rechte keineswegs sich deckenden Erörterungen über den Begriff des Be- 
triebsunfalles 8. 57—78. Die Rechtsprechung der Gerichte, insbe- 
sondere des Reichsgerichts hat hier noch ein reicheres Arbeitsfeld vor sich 
liegen. Ich schließe hier als Nichtfachmann mit einem Fragezeichen zu 
dem, was E. zum Begriff! „Mensch“ (8. 79) sagt. Es geht vor allem aus 
dem hier Gesagten nicht ganz klar hervor, ob der Verfasser dem Kinde 
oder der Mutter oder etwa keinem von Beiden einen Ersatzanspruch gibt, 
wenn die schwangere Mutter infolge eines Automobilunfalles ein verkrüp- 
peltes Kind oder durch Frühgeburt ein schwächliches Kind zur Welt bringt. 
Ich meine, man kann doch im Sinne des Kraftfahrzeuggesetzes ein Mensch 
sein, ohne es im Sinne des $ 1 BGB. zu sein. Die Bemerkung E.s, daß 
die Verletzung ‘der Leibesfrucht zivilrechtlich nicht geschützt sei, ist in 
dieser Allgemeinheit nicht richtig und trifft sicher gegenüber dem Aus- 
nahmegesetz nicht zu. Wenn das Beschädigte nachher Mensch im Sinne 
des BGB. $1 wird, so genügt das vollkommen, um den Kausalzusammen 
‚hang zwischen seiner Schädigung als Mensch und dem Unfall herzustellen, 
‚ganz besonders, wenn das Menschwerden, die Geburt, durch den Unfall be-
	        
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