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schleunigt wird. Die Ersatzleistung hier auszuschließen, würde dem Geiste
gerade dieses Gesetzes durchaus widersprechen. Aber wenn man selbst so
dächte, müßte man doch formell konsequent sein und das Kind im Augen-
blick des Unfalls ale pars viscerum anerkennen, dann aber der beschä-
digten Mutter den Anspruch als einen erst später liquid werdenden zu-
erkennen.
Die ungemein sorgfältigen, meist kasuistischen Erörterungen E.s zum
Haftpflichtabschnitt, werden der Rechtsprechung reiche Dienste leisten, in
manchem wohl auch Widerspruch oder noch genauere Durchbildung er-
fahren. Es ist noch gar nicht abzusehen, wie sich das Prinzip des deut-
schen Gesetzes in seinem eigentümlichen Gegensatze zum Haftpflichtgesetz
praktisch gestalten wird. Namentlich der Begriff des „unabwendbaren Er-
eignisses® und die verschobene Beweislast werden noch manche Schwierig-
keiten mit sich bringen. Jedenfalls aber hat Esers Werk das Verdienst
einer sehr tüchtigen Vorarbeit. Piloty.
Revue de droit public et de la science politique en
Fränce etäl’Etranger, XVII, 1910, 872 S.
Im 2. Heft des 27. Bandes dieser Zeitschrift hat bereits eine der in der
Revue (S. 425—457) enthaltenen Abhandlungen, „la transformation des pou-
voirs en Allemagne“ von Tambaro, eingehendere Behandlung durch mich
erfahren. Eine gleiche Ausführlichkeit, die dort das besondere Interesse
an dem von Tambaro behandelten Stoff bedingte, verbietet das mir hier
gesteckte Ziel, lediglich eine Uebersicht über den Inhalt des XVII. Bandes
der Revue zu geben, ebenso, wie eine Kritik an m. E. unrichtigen Auffas-
sungen zu üben, wie sie uns z. B. in der Abhandlung Duguits „de la re-
sponsabilit& pouvant naitre & l’occasion de la loi“ (S. 638—666) entgegen-
treten. Nach Duguits Ansicht ist der Gesetzgeber in den Fällen, in denen
er nicht lediglich bisher erlaubte Akte als unerlaubte behandelt, sondern
Privaten freigegebene Tätigkeiten, in den ausschließlichen Bereich seiner
eigenen einbezieht (also z. B. bei der in Frankreich angestrebten — vgl.
Revue S. 140—155: legislation miniöre — Verstaatlichung der Bergwerke)
rechtlich, nicht nur ex aequitate verpflichtet, den Verletzten zu entschä-
digen. Und zwar sollen unter gewissen Einschränkungen die Gerichte,
selbst beim Fehlen gesetzlicher Bestimmungen, gehalten sein, eine Ent-
schädigung zu gewähren. Erstere These ermangelt des Beweises, für letz-
tere verweist Duguit, unter Ablehnung der Auffassung von der Souveräni-
tät des Gesetzgebers, auf die Analogie der Verordnungen (actes röglömen-
taires du gouvernement) und einige Entscheidungen des Staatsrats, ohne aber
m. E. hinreichend den Nachweis erbracht zu haben, daß es sich wirklich
um rechtliche Verpflichtungen des Staates handelt. (Vgl. bes. S. 647 bis
663). JAze untersucht in einem Aufsatz, betitelt „indöpendance des chambres
Archiv des öffentlichen Rechts. XXVII. 1. 10