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ständigung anzurichten. Einmal nämlich unterfallen sowohl die AB. als die
AV. der Kategorie der Befehle, nämlich der „Dienstbefehle“; tauchen sie
doch erst innerhalb der Militärverwaltung überhaupt auf — diesen Begriff
in dem ihm zukommenden umfassenden Sinne gebraucht, wonach er die ge-
samte Exekutive auf dem Gebiete des Militärwesens unter sich begreift.
Sodann dient gemeiniglich der Ausdruck „Verordnung“ zur Bezeichnung von
Anordnungen allgemeiner (abstrakter) Natur im Unterschied zu der auf eine
einzelne (konkrete) Anordnung gerichteten „Verfügung“, wogegen hier an
einen derartigen Gegensatz von vorn herein nicht gedacht werden konnte.
Es konnte aber ferner der Name AB. auch dem weiteren Mißverständnisse
begegnen, als handle es sich dabei grundsätzlich um Emanationen des in
der RV. dem Kaiser zugesprochenen Oberbefehls über Heer und Marine, als
sei also damit gleichzeitig die Grenze der Zuständigkeit des Reichs gegen-
über der den Einzelstaaten verbliebenen Kontingentshoheit festgelegt —
eine Gefahr, gegen die man die Staatsrechtslehrer freilich für gefeit hätte
erachten sollen. Endlich genügte ein Blick in die Publikationsorgane der
Militärverwaltung, um zu erkennen, daß die Bezeichnung AB. gerade aus-
schließlich denjenigen Kundgebungen des Obersten Kriegsherrn vorbehalten
worden ist, die entweder überhaupt nicht oder doch nur in ganz sekun-
därem Maße eigentliche Befehle enthalten, nämlich feierlichen Ansprachen
an das Heer zum Zwecke der Mitteilung wichtiger Ereignisse, der Be-
lobigung, der Anordnung;der Trauer, und bei ähnlichen Gelegenheiten ; daß
mit ihrer Exemtion also noch recht wenig gewonnen war.
Dem bisherigen Stande der Erkenntnis hätte vielmehr die Gegenüber-
stellung von Armeeverwaltungsbefehlen und Armeekommandobefehlen einiger-
maßen entsprochen. War doch die Doktrin unter dem Einflusse HECKERs
sich dahin schlüssig geworden, daß auf dem Gebiete der Heeresverwaltung
(i. w. S.) eine abermalige Teilung vorzunehmen sei zwischen den auf die
eigentliche Verwaltung (i. e. S.) bezüglichen Anordnungen und denjenigen,
welche die unmittelbare Verwendung der Truppen zum Gegenstande haben;
wobei als Aufgabe der also umgrenzten „Verwaltung“ „die Beschaffung der
Vorbedingungen und Mittel für die bewaffnete Macht“ (GEORG MEYER) ge-
dacht war. Jene sollten als auf der Regierungsgewalt des Staatsoberhaupts
beruhend der ministeriellen Gegenzeichnung bedürfen, diese als auf der
Kommandogewalt des Oberbetehlshabers beruhend ihrer entraten können.
Danach diente als konstruktiver Behelf zur Erklärung und Rechtfertigung
einer immerhin bemerkenswerten Abweichung der Staatsrechtspraxis von
dem Buchstaben der Verfassungen die Erfindung einer bis dahin verborgen
gebliebenen Spielart der Staatsgewalt, eben jener „Kommandogewalt‘, mit
der man sich nur an dieser Stelle und mit möglichst geringem Aufenthalt
beschäftigte, um nicht in die Verlegenheit zu geraten, ihr Verhältnis zu
dem von MONTESQUIEU stabilierten Dreigestirn der Gewalten näher prüfen
zu müssen. Gegenüber Bedenken, die Art. 17 der RV. üngstlichen Ge-