Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 28 (28)

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ständigung anzurichten. Einmal nämlich unterfallen sowohl die AB. als die 
AV. der Kategorie der Befehle, nämlich der „Dienstbefehle“; tauchen sie 
doch erst innerhalb der Militärverwaltung überhaupt auf — diesen Begriff 
in dem ihm zukommenden umfassenden Sinne gebraucht, wonach er die ge- 
samte Exekutive auf dem Gebiete des Militärwesens unter sich begreift. 
Sodann dient gemeiniglich der Ausdruck „Verordnung“ zur Bezeichnung von 
Anordnungen allgemeiner (abstrakter) Natur im Unterschied zu der auf eine 
einzelne (konkrete) Anordnung gerichteten „Verfügung“, wogegen hier an 
einen derartigen Gegensatz von vorn herein nicht gedacht werden konnte. 
Es konnte aber ferner der Name AB. auch dem weiteren Mißverständnisse 
begegnen, als handle es sich dabei grundsätzlich um Emanationen des in 
der RV. dem Kaiser zugesprochenen Oberbefehls über Heer und Marine, als 
sei also damit gleichzeitig die Grenze der Zuständigkeit des Reichs gegen- 
über der den Einzelstaaten verbliebenen Kontingentshoheit festgelegt — 
eine Gefahr, gegen die man die Staatsrechtslehrer freilich für gefeit hätte 
erachten sollen. Endlich genügte ein Blick in die Publikationsorgane der 
Militärverwaltung, um zu erkennen, daß die Bezeichnung AB. gerade aus- 
schließlich denjenigen Kundgebungen des Obersten Kriegsherrn vorbehalten 
worden ist, die entweder überhaupt nicht oder doch nur in ganz sekun- 
därem Maße eigentliche Befehle enthalten, nämlich feierlichen Ansprachen 
an das Heer zum Zwecke der Mitteilung wichtiger Ereignisse, der Be- 
lobigung, der Anordnung;der Trauer, und bei ähnlichen Gelegenheiten ; daß 
mit ihrer Exemtion also noch recht wenig gewonnen war. 
Dem bisherigen Stande der Erkenntnis hätte vielmehr die Gegenüber- 
stellung von Armeeverwaltungsbefehlen und Armeekommandobefehlen einiger- 
maßen entsprochen. War doch die Doktrin unter dem Einflusse HECKERs 
sich dahin schlüssig geworden, daß auf dem Gebiete der Heeresverwaltung 
(i. w. S.) eine abermalige Teilung vorzunehmen sei zwischen den auf die 
eigentliche Verwaltung (i. e. S.) bezüglichen Anordnungen und denjenigen, 
welche die unmittelbare Verwendung der Truppen zum Gegenstande haben; 
wobei als Aufgabe der also umgrenzten „Verwaltung“ „die Beschaffung der 
Vorbedingungen und Mittel für die bewaffnete Macht“ (GEORG MEYER) ge- 
dacht war. Jene sollten als auf der Regierungsgewalt des Staatsoberhaupts 
beruhend der ministeriellen Gegenzeichnung bedürfen, diese als auf der 
Kommandogewalt des Oberbetehlshabers beruhend ihrer entraten können. 
Danach diente als konstruktiver Behelf zur Erklärung und Rechtfertigung 
einer immerhin bemerkenswerten Abweichung der Staatsrechtspraxis von 
dem Buchstaben der Verfassungen die Erfindung einer bis dahin verborgen 
gebliebenen Spielart der Staatsgewalt, eben jener „Kommandogewalt‘, mit 
der man sich nur an dieser Stelle und mit möglichst geringem Aufenthalt 
beschäftigte, um nicht in die Verlegenheit zu geraten, ihr Verhältnis zu 
dem von MONTESQUIEU stabilierten Dreigestirn der Gewalten näher prüfen 
zu müssen. Gegenüber Bedenken, die Art. 17 der RV. üngstlichen Ge-
	        
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