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sonen ergibt sich aber aus jenem Moment gleichzeitig des Postulat einer
einheitlichen und methodischen psychologischen Vorbildung. Im einzelnen
ist bei den Motiven der Gesetzesanwendung zu unterscheiden zwischen
denjenigen I) der Strafverfolgung II) des Strafausspruchs III) des Strafvoll-
zugs. — I) Das Vorverfahren schaflt tatsächlich die Grundlagen des ganzen
Strafprozesses. Sein Wert besteht in der Erhaltung der Unmittelbarkeit
des gesamten Beweismaterials für die Hauptverhandlung. Wegen dieser
Bedeutung des Vorverfahrens ist eine psychologisch geschulte, mit der
Staatsanwaltschaft organisch verbundene Kriminalpolizei von Nöten, die
ihrer schwierigen Aufgabe vollständig gewachsen ist. Die Bindung der Straf-
verfolgung an das Legalitätsprinzip liefert einen Rechtsschutz einerseits
für die Persönlichkeitsbehauptung des Verbrechers, indem nur jenen psycho-
logisch geschulten Beamten die Strafverfolgung obliegt, andererseits für
das Ordnungsprinzip, indem die Grundsätze der Abgrenzung der rechtsper-
sönlichen Freiheit und der Gerechtigkeit als Inbeziehungsetzung der Motive
des Gesetzgebers zu denjenigen des Verbrechers und des Verletzten im
Vorverfahren nur insofern ausschlaggebende Motive sein sollen, als die Auf-
rechterhaltung der staatlichen Ordnung es unbedingt verlangt. Das Legali-
tätsprinzip ist daher an sich gerechtfertigt, ist jedoch zu ergänzen durch
eine allgemeine Pflicht des Staatsanwalts, zu prüfen, ob die Strafverfolgung
im Öffentlichen Interesse erforderlich ist. Verfasser verlangt daher Verein-
fachung und Vereinheitlichung der Strafverfolgung: nur ein Verfahren in
der Hand des Staatsanwalts (Wegfall des Untersuchungsrichters), dem eine
zentralisierte Kriminalpolizei organisch angeschlossen ist; eine Forderung,
die — wie hinzugefügt werden mag — auch staatsrechtlich konsequent
sich aus der rechtlichen Natur der strafverfolgenden, urteilenden und vor-
beugenden Aufgabe des Staatsanwalts, des Richters und der Polizei ergibt.
— II) Die Motive des Strafausspruchs zerfallen — nach den Worten des
Verfassers — in eine Reihe vom Gesetz mit autoritativer Kraft ausgestal-
teter Vorstellungs- und logischer Denkergebnisse: 1. Die anschaulichen Er-
innerungs-, ergänzt durch Phantasievorstellungen von den rechtsrelevanten
Ausschnitten aus der konkreten physischen und psychischen Wirklichkeit;
2) die unanschaulichen, durch abstrakte Denkvorstellungen im logischen
Denkprozeß gewonnenen Vorstellungen von dem Willen des Gesetzgebers,
seine ausschlaggebenden Motive zur Strafandrohung wegen der nach fest-
gestellten tatsächlichen Voraussetzungen, insbesondere die Vorstellung des
gesetzgeberischen Motivs der Berücksichtigung des Motivs des Verbrechers
zur Tat; 3) die teils anschauliche, teils unanschauliche Subsumtion der
festgestellten tatsächlichen Voraussetzungen unter den Willen des Gesetz-
gebers vermittelst abstrakter und konkreter Vorstellungen, logischer Urteile
und Schlüsse, Zu Motiven werden jedoch alle diese 3 Momente erst durch
die Gefühlsbetonung. Das Gefühl, das hier eine Rolle spielt, ist das im
Rechtsbewußtsein zur Klarheit der Vorstellung verdichtete Rechtsgefühl.
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