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das Gerechtigkeitsprinzip, das daher auch Art und Maß der Reaktion be-
stimmt. Der formale Gerechtigkeitsmaßstab ergibt sich aus den oben an-
gegebenen Beziehungen der Motive des Gesetzgebers und Verbrechers zu
denen des Richters. Der materielle Gerechtigkeitsmaßstab kann allein da-
durch gewonnen werden, daß der Gesetzgeber die Verbrechensmotive im
Gesetz nach den jeweiligen Kulturanschauungen seiner Zeit ethisch bewer-
tet. So werden die dahinstrebenden ethischen Motivationen des Gesetzge-
bers und die von ihm bewerteten, mit seinen Motiven in notwendiger Kor-
relation stehenden unethischen (oder auch ethischen) Motivationen des
Verbrechers zu Rechtsmotiven. Die Bestrafung der Motive ist demgemäß
eine gerechte nur dann, wenn sie die ausschlaggebende Motivationskraft
der Vorstellung der Rechtswidrigkeit einerseits und diejenige anormaler
Motive und des Irrtums über die Kausalität andererseits ausschlaggebend
berücksichtigt.
Ob die Gedanken des Verfassers, deren Gang in groben Umrissen hier
wiederzugeben versucht wurde, ihrem logischen Wert und ihren philosophi-
schen und psychologischen Grundlagen nach geeignet sind, die Rechts-
philosophie zu bereichern und die Strafrechtslehre zu fördern, ist hier nicht
zu beurteilen. Für das Verständnis und die Kenntnis des Öffentlichen
Rechts aber — und deshalb auch für die Rechtspolitik — sind die Aus-
führungen des Verfassers von größtem Interesse, weil sie sich aufbauen
nicht auf abstrakter objektiver Erwägung, sondern auf subjektivstem, kon-
kreten Erlebnis. Aus dem Werke spricht das pulsierende Leben der täg-
lichen Rechtsprechung, des staatlichen Wirkungsstrebens. In einen Quer-
schnitt durch das gesamte geistige Leben der ordnungsgefährdenden und
der ordnungsschützenden Elemente versucht Verfasser eine Analyse des
inneren rechtlichen Gehalts der juristischen Formalbegriffe. Dadurch zwingt
er — bei aller abstrakten Fassung seiner Untersuchung — den Leser zu
anschaulicher Betrachtung der gesamten in der Form des Rechts auftreten-
den staatlichen Tätigkeit zur Bekämpfung des Verbrechens in ihrem inne-
ren lebendigen Gehalt, eine Betrachtung, die jedem, der sich mit staatlichen
und rechtlichen Dingen beschäftigt, Förderung bringen muß und zwar ganz
ohne Rücksicht darauf, ob er von dem rechtsphilosophischen und rechts-
politischen System des Verfassers überzeugt wird oder nicht. In diesem
Streben nach Gewinnung des ideellen materiellen Inhalts formaler recht-
licher Begriffe und formaler staatlicher Tätigkeiten liegt die Bedeutung
des Werkes für die Staatslehre. An dieser Bedeutung wird nichts gemin-
dert, wenn die subjektivem Erleben entstammende Erkenntnis, wie ich
sie eingangs nannte, vielfach mehr einBekenntnis im Sinne JELLINEKS
(Rektoratsrede 1907 S. 24 f.)\ ist. Verfasser selbst nennt sein Werk „die inein
gewisses System gebrachte mehr als zehnjährige Geschichte des Kampfs zwi-
schen Recht und Gerechtigkeit in der Seele eines Staatsanwalts und Rich-
tere“, und, habe ich oben in dem teleologischen Rechtsbegriff des Verfas-