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sers die Anschaulichkeit alten deutschen Rechtsempfindens erblicken zu
dürfen geglaubt, so erscheint mir im Sinne dieser, seiner eigenen Charak-
teristik, sein Werk der ganzen Tendenz nach als eine einzige Verkörperung
der Eigensinnigkeit germanischer Ideologie: „Recht muß Recht bleiben“.
K. Wolzendorff.
Neubecker, Dr. F.K., Universitätsprofessor in Berlin, Zwang und Not-
stand in rechtsvergleichender Darstellung. 1 Band:
Grundlagen. Der Zwang im Öffentlichen Recht. Leipzig 1910, 341 S.
Verf. will eine rechtsvergleichende Darstellung der Lehre vom Zwang
und Notstand im System des Privatrechts geben. Der vorliegende Band
enthält die allgemeinen Grundlagen für die Untersuchung sowie eine Betrach-
tung der Bedeutung des Zwangs im Öffentlichen Recht, als Vorbereitung
für den Hauptteil des Werkes. Verf. geht von der Begrifisbestimmung aus,
daß Zwang die Anwendung von Gewalt seitens eines Menschen gegen einen
andern als Motiv zur Herbeiführung einer Handlung oder Unterlassung ist.
Nach einer ethischen Beurteilung des Zwangs und seiner Folgen unter-
nimmt Verf. eine Darstellung der allgemeinen Rechtsgrundsätze, deren Aufgabe
er — unter Verwahrung gegen den Vorwurf, Naturrecht zu betreiben —
erblickt in der Feststellung der juristischen Kategorien und der für die
rechtsvergleichende Untersuchung maßgebenden Gesichtspunkte. Als Aus-
gangspunkt findet er den Grundsatz des modernen allgemeinen Staatsrechts,
daß die Ausübung von Zwang prinzipiell nur dem Staate zusteht, private
Zwangsausübung daher prinzipiell rechtswidrig erscheint. Der Staat reagiert
deshalb gegen den von Privaten ausgeübten Zwang und zwar ist seine
Reaktion verschieden, je nach der Art der erzwungenen Handlungen, die
Verf. für seine Untersuchung in die zwei großen Gruppen der Kontrakte
und Delikte teilt. Die physisch erzwungene Willenserklärung existiert
rechtlich gar nicht, gegen die psychisch erzwungene geht die staatliche
Reaktion auf Aufhebung ihres Erfolges, was im heutigen Recht zu un-
gunsten des Drohenden (Lösung des Gezwungenen von seinem Wort nur
Reflexwirkung) geschieht: das Rechtsgeschäft besteht, sein Erfolg soll aber
verhindert werden. Ebenso bleibt das Delikt Delikt (daher zu Schadensersatz
verpflichtend) gleichgültig, ob es durch Zwang verursacht ist, oder nicht.
Durch letztere Beurteilung wird jedoch der Frage nach der Duldungspflicht
desjenigen, der unter der Notstandshandlung leidet, nicht präjudiziert.
Für Verf. ist dies ein Beweis für die Unrichtigkeit des Satzes, daß jedem
Recht eine Pflicht entspreche und umgekehrt. Ohne hierauf einzugehen,
sei jedoch dem Gedanken Raum gegeben, daß die fehlende Korrelation von
Pflicht und Recht in diesem Falle sich vielleicht dadurch erklärt, daß die
anscheinend einander gegentberstehenden Rechte und Pflichten gar nicht
ein gegenseitiges privatrechtliches Rechtsverhältnis darstellen, daß vielmehr