Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 28 (28)

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melten, zu behalten. Rechts der Elbe erhoben sich die Dith- 
marsen, von denen zuerst im Jahre 1306 berichtet wird, zu 
ungewöhnlicher Kraft und trennten sich allmählich ganz vom 
Erzstift Bremen ab. Die Dithmarsen führten mit ihren Nach- 
barn auf eigene Hand Krieg und schloßen Frieden. Kaiser 
Friedrich III. belehnte dann mit dem Lande den Dänenkönig 
Christian im Jahre 1473, doch erst 1559 unterwarfen sie sich und 
gehörten nun dauernd zum Herzogtum Holstein. Aber auch jetzt 
noch standen an ihrer Spitze, wahrscheinlich gewählte, Ratman- 
nen, die nunmehr die achtundvierzig Verweser oder kurz die 
Achtundvierziger hießen. Sie versammelten sich jeden Samstag 
zu Heide mit noch einer Anzahl anderer Bauern und zwischen 
zwei Tagungen bleiben immer einige Achtundvierziger zusammen, 
um die laufenden Geschäfte zu besorgen. Diese verschiedenen 
bäuerlichen Gemeinwesen tragen ein demokratisches Gepräge, 
doch war nur ein Teil von ihnen kurze Zeit ohne einen Ober- 
herrn und ihre Landesversammlungen waren Vertretungskörper, 
nicht Volksversammlungen. In Süddeutschland bestand seit dem 
16. Jahrhundert die Verfassung der LandschaftKempten, 
nach welcher die Bauern unabhängig vom Fürstabt, da es im 
Gebiete der Abtei keine Städte und Ritterschaften gab, zur Ver- 
waltung der Landeskasse Ausschüsse wählten. 
Wie diese, sind noch andere kleine Träger der deutschen 
Volksfreiheit durch Jahrhunderte hindurch erhalten geblieben in 
den zahlreichen spätern Markgenossenschaften, in 
den Freien Dörfern und in den Reichsdörfern. 
Dem einen oder andern Typus müssen die eben genannten selbst 
angehört haben. Urkundlich sind Markgenossenschaften bis zu- 
rück ins 7. Jahrhundert nachgewiesen. Aber von den alten 
großen Marken blieben freilich bis gegen das Ende des Mittel- 
alters nur wenige erhalten, die meisten sind von der stets zu- 
nehmenden Bevölkerung gänzlich geteilt worden und dadurch 
verschwunden, oder sie wurden zu kleinen Marken — Stadt- und
	        
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