Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 28 (28)

— 1719 — 
Aufsätze. 
Die Anstaltsgemeinden der katholischen 
Kirche in den deutschen Bundesstaaten nach 
staatliichem und kirchlichem Recht‘. 
Ein Beitrag zur vergleichenden Rechtswissenschaft. 
Von 
Universitätsprofessor Dr. Jos. FREISEN in Würzburg. 
A. Abweichungen vom normalen Pfarrverband. 
Die kirchlichen Gemeinden, wie sie heute mehrfach an den 
staatlichen, provinzialen und kommunalen Anstalten — Kranken-, 
Rettungs-, Waisen-, Armen-, Strafanstalten etc. — bestehen, sind 
eine Abnormität und zeigen, daß die Bestimmungen des gemeinen 
Kirchenrechts nicht imstande sind, den sich fortwährend ändern- 
den Bedürfnissen des äußeren kirchlichen Lebens zu genügen. 
Der Regel nach umfaßt die katholische Pfarrei einen terri- 
! Nachstehendes Rechtsgutachten, welches ich hier in veränderter Ge- 
stalt zum Abdruck bringe, habe ich im Auftrage des Paderborner General- 
Vikariats am 15. Juni 1902 erstattet zufolge von Differenzen, welche zwischen 
den Anstalts- und den sonstigen Diözesangeistlichen des Dekanats Bochum 
(Westfalen) entstunden waren. Die letzteren bestritten nämlich den ersteren 
das Recht, an den Dekanats-Konferenzen teilzunehmen, beim Vorschlag 
eines Landdechanten ihre Stimme rechtswirksam abzugeben usw. 
Archiv des öffentlichen Rechte. XXVIII 2/8. 13
	        
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