— 1719 —
Aufsätze.
Die Anstaltsgemeinden der katholischen
Kirche in den deutschen Bundesstaaten nach
staatliichem und kirchlichem Recht‘.
Ein Beitrag zur vergleichenden Rechtswissenschaft.
Von
Universitätsprofessor Dr. Jos. FREISEN in Würzburg.
A. Abweichungen vom normalen Pfarrverband.
Die kirchlichen Gemeinden, wie sie heute mehrfach an den
staatlichen, provinzialen und kommunalen Anstalten — Kranken-,
Rettungs-, Waisen-, Armen-, Strafanstalten etc. — bestehen, sind
eine Abnormität und zeigen, daß die Bestimmungen des gemeinen
Kirchenrechts nicht imstande sind, den sich fortwährend ändern-
den Bedürfnissen des äußeren kirchlichen Lebens zu genügen.
Der Regel nach umfaßt die katholische Pfarrei einen terri-
! Nachstehendes Rechtsgutachten, welches ich hier in veränderter Ge-
stalt zum Abdruck bringe, habe ich im Auftrage des Paderborner General-
Vikariats am 15. Juni 1902 erstattet zufolge von Differenzen, welche zwischen
den Anstalts- und den sonstigen Diözesangeistlichen des Dekanats Bochum
(Westfalen) entstunden waren. Die letzteren bestritten nämlich den ersteren
das Recht, an den Dekanats-Konferenzen teilzunehmen, beim Vorschlag
eines Landdechanten ihre Stimme rechtswirksam abzugeben usw.
Archiv des öffentlichen Rechte. XXVIII 2/8. 13