Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 28 (28)

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Preuß. Allg. Landrecht II, 11 8283 ff. für die preußischen 
unmittelbaren Staatsbeamten. Dieselbe wurde je- 
doch durch die evangelische Kirchenordnung für Rheinland 
und Westfalen vom 5. März 1835 $ 2 für jene beiden Provinzen 
und dann allgemein für alle anderen Provinzen durch das Ge- 
setz betr. die Aufhebung der Parochialexemtionen vom 3. Juni 
1876 aufgehoben; die Eximierten konnten bis zum 31. Dez. 1876 
an Orten mit mehreren Parochien sich einer derselben anschließen, 
von da ab und ohne Wahl war der Wohnsitz für die Pfarrzu- 
gehörigkeit maßgebend. Diese Bestimmungen des Preuß. Land- 
rechts galten auch für die Katholiken °. 
5. Zu dieser Singularität kommt in Preußen eine weitere, 
die sog. Gastgemeinden (vagierende Gemeinden, Vaganten- 
gemeinden, filia vagens). Es sind Gemeinden mit eigener juri- 
stischer Persönlichkeit, welche sich von anderen Filialgemeinden 
aber dadurch unterscheiden, daß sie bei Erledigung des Pfarr- 
amtes das Recht des Vagierens haben. Die Gastgemeinden 
in der Provinz Schlesien sind aufgehoben durch Gesetz betr. 
die Aufhebung des Verhältnisses der vagierenden und Gastge- 
meinden in der evangelischen Kirche der Provinz Schlesien vom 
16. Febr. 1880, anderswo, z. B. in der Mark Brandenburg, be- 
stehen sie noch vereinzelt fort; sie sind jedoch als eine Singu- 
larität des evangelischen Kirchenrechts zu bezeichnen und haben 
in der katholischen Kirche keine Anwendung gefunden “. 
II. Personalpfarreien. 
Den Gegensatz zu der die Regel darstellenden Ortspfar- 
rei bildet de Personalpfarrei. Wird die Zugehörigkeit 
zu ersterer bestimmt durch das Domizil der Gläubigen inner- 
8 HınscHrus, Das Preuß. KR. 1884 S. 306 Anm.; SCHULTE, Lehrb, d. 
kath. u, evangel. KRs. 1886 S. 293; Vocar, Kirchen- und Eherecht 1856, I. 
274 fi.; TRUsEn, D. Preuß. KR. 1888 S. 327 ff. 
* HınscHıvs, Preuß. KR. 168 Anm. 83, 307; TaUDICHUMm, Deutsch. KR. 
1877 II. 146; Trusen, cit. 24, 3800, 497; SCHULTE, cit. 293.
	        
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