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Preuß. Allg. Landrecht II, 11 8283 ff. für die preußischen
unmittelbaren Staatsbeamten. Dieselbe wurde je-
doch durch die evangelische Kirchenordnung für Rheinland
und Westfalen vom 5. März 1835 $ 2 für jene beiden Provinzen
und dann allgemein für alle anderen Provinzen durch das Ge-
setz betr. die Aufhebung der Parochialexemtionen vom 3. Juni
1876 aufgehoben; die Eximierten konnten bis zum 31. Dez. 1876
an Orten mit mehreren Parochien sich einer derselben anschließen,
von da ab und ohne Wahl war der Wohnsitz für die Pfarrzu-
gehörigkeit maßgebend. Diese Bestimmungen des Preuß. Land-
rechts galten auch für die Katholiken °.
5. Zu dieser Singularität kommt in Preußen eine weitere,
die sog. Gastgemeinden (vagierende Gemeinden, Vaganten-
gemeinden, filia vagens). Es sind Gemeinden mit eigener juri-
stischer Persönlichkeit, welche sich von anderen Filialgemeinden
aber dadurch unterscheiden, daß sie bei Erledigung des Pfarr-
amtes das Recht des Vagierens haben. Die Gastgemeinden
in der Provinz Schlesien sind aufgehoben durch Gesetz betr.
die Aufhebung des Verhältnisses der vagierenden und Gastge-
meinden in der evangelischen Kirche der Provinz Schlesien vom
16. Febr. 1880, anderswo, z. B. in der Mark Brandenburg, be-
stehen sie noch vereinzelt fort; sie sind jedoch als eine Singu-
larität des evangelischen Kirchenrechts zu bezeichnen und haben
in der katholischen Kirche keine Anwendung gefunden “.
II. Personalpfarreien.
Den Gegensatz zu der die Regel darstellenden Ortspfar-
rei bildet de Personalpfarrei. Wird die Zugehörigkeit
zu ersterer bestimmt durch das Domizil der Gläubigen inner-
8 HınscHrus, Das Preuß. KR. 1884 S. 306 Anm.; SCHULTE, Lehrb, d.
kath. u, evangel. KRs. 1886 S. 293; Vocar, Kirchen- und Eherecht 1856, I.
274 fi.; TRUsEn, D. Preuß. KR. 1888 S. 327 ff.
* HınscHıvs, Preuß. KR. 168 Anm. 83, 307; TaUDICHUMm, Deutsch. KR.
1877 II. 146; Trusen, cit. 24, 3800, 497; SCHULTE, cit. 293.