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den Militärgeistlichen erteilt, sind durchwegs dieselben und wer-
den gegebenen Falles einfach „kommuniziert“ ®,
Für Oesterreich wurde durch päpstliches Breve Inter
cetera vom 12. Okt. 1778 ein mit dem Bistum Wiener-Neustadt
verbundenes ständiges Feldvikariat errichtet. Der Feldvikar
heißt, wenn er die Bischofsweihe erhalten hat, Feld- oder Ar-
meebischof und übt die volle Jurisdiktion über das Heer und
die Marine, er wird vom Kaiser ernannt. Hinsichtlich der Mili-
tärseelsorge ist die Monarchie, mit Ausnahme der Militärgrenze,
in 17 Militärseelsorge-Bezirke, welche räumlich mit
den Militär-Territorial-Bezirken zusammenfallen , eingeteilt. In
jedem dieser Bezirke ist ein Militärpfarrer sowie eine entspre-
chende Zahl von Militär-Kuraten und Militär-Kaplänen des
römisch- und griechisch-katholischen, sowie des griechisch -orien-
talischen Glaubensbekenntnisses aufgestellt. Alle stehen unter
dem Apostolischen Feldvikariat. Für die evangelischen Glau-
bensgenossen sind in k. k. Heere evangelische Militär-Prediger
aufgestellt, die Militärseelsorge bei den israelitischen Glaubens-
genossen besorgen im Frieden die jeweiligen Ortsrabbiner, im
Kriege werden für die Dauer der Mobilität Feldrabbiner ange-
stellt. Das gesamte Militär ist exemt von den sonstigen kirch-
lichen Verbänden, insbesondere von der ordentlichen Jurisdik-
tion der Bischöfe und vom Pfarrverband !".
In Spanien übt der Titularpatriarch von Indien als vica-
rius generalis castrensis die Jurisdiktion über das Heer gemäß
den päpstlichen Breven vom 10. März 1762 und 14. März 1764.
Für Frankreich regelten die päpstlichen Breven vom
31. März 1857 und 6. Juli 1875 die Militärseelsorge. Letztere
wurde jedoch durch Gesetz vom 8. Juli 1880 fast völlig aufge-
hoben, nur bei größeren Truppenteilen, die 5 Kilometer von
®» Hınscaıvs, KR. Il. 335 fi.; SoHERER, KR. 1. 655 ff.; Taupıcaum, cit.
I 156 ff.; FRIEDBERG, KR. 216.
10 Archiv f. KR. 1869 XXI. 456 ff., 1884 LI. 163 ff.