Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 28 (28)

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Dorfmarken —, und auch die übrig gebliebenen Markgenossen- 
schaften oder Markgemeinden von erheblichem Umfange waren 
nur noch Splitter jener alten Marken und ihre Verfassung hatte 
sich unter dem Einflusse der Grund-, Gerichts- und Landesherr- 
schaft oder der Reichsunmittelbarkeit verändert. In den Mark- 
genossenschaften, welche ihre Markangelegenheiten selbst verwaltet 
hatten, wurde die Vorsteherschaft erblich, durch Eingriffe der 
landesherrlichen Beamten sind die Märkergerichte verdrängt 
worden und an ihre Stelle trat eine Markgerichtsherrschaft; 
immer mehr dehbnten die Fürsten ihre Oberaufsicht derart aus, 
daß diese zu einer Obervormundschaft führte und zur Aufhebung 
der markgenossenschaftlichen Autonomie. Schon an den König 
Heinrich IV. (1056—1106) richteten die Sachsen, wie ein lateini- 
sches Gedicht meldet, folgende Klage: 
— — — ein jeglicher Mündel und Fremdling 
Hindert die Söhne des Lands, den gemeinsamen Wald zu gebrauchen, 
Nimmt sich die Trift vorweg und vertreibt so Heerden wie Zugvieh, 
Bringt die Erben um ihren Besitz, raubt Güter gewaltsam. 
Am Anfang des 13. Jahrhunderts klagt VRIDANK: 
die fürsten twingent mit gewalt 
velt, stein, wazzer und walt, 
darzuo beide wilt unde zam; 
si taeten luft gerne alsam (auch so), 
der muoz uns doch gemeine sin. 
möhten si uns den sunnen schin 
verbieten, ouch wint unde regen, 
man müest in zins mit golde wegen. 
In den Bauernkriegen beschwerten sich die Bauern, daß die 
Fürsten ihnen Wasser und Wald genommen hätten, und infolge 
dieser Kriege verloren sie noch einen weitern großen Teil ihrer 
Almenden. Dann fingen in der Zeit der absoluten Fürstenherr- 
schaft die Juristen an, zu beweisen, daß unbebaute und nicht 
mit Holz bewachsene Ländereien, auch wenn das Vieh zur 
Weide darauf getrieben werde, landesherrliches Eigentum seien. 
„In sehr vielen Marken“, sagt MAURER, „ist seit der Erweiterung
	        
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