Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 28 (28)

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seelsorge durch päpstliches Breve vom 22. Mai 1868 führten. 
Letzteres Breve ist vom König weder verkündigt noch auch 
förmlich anerkannt worden. Im Jahre 1873 erfolgte seitens der 
Regierung die Aufhebung der Feldpropstei: sie wurde nach Be- 
endigung des Kulturkampfes jedoch wiederhergestellt. Das Breve 
verfügt die Errichtung des Amtes eines Feldpropstes, der vom 
Papst nach Verständigung mit dem König von Preußen ernannt 
wird und zugleich die Würde eines Titularbischofs erhalten soll. 
Unter ihm stehen die Militärpfarrer, welche nach Bedürfnis an 
Orten mit größerer Anzahl katholischer Soldaten angestellt wer- 
den. Ist die Anzahl geringer, so versieht ein Geistlicher im 
Nebenamt den Dienst. Das gesamte Militär ist exemt von der 
Jurisdiktion der Diözesanbischöfe wie vom Pfarrverband. An Stelle 
der österreichischen Militärseelsorge-Bezirke treten hier die ein- 
zelnen selbständigen Militärgemeinden, die protestantischen Sol- 
daten unterstehen in ähnlicher Weise dem evangelischen Feld- 
propst und des weiteren den evangelischen Militärpredigern !%. 
In Bayern stellte der Apostolische Stuhl im Einvernehmen 
mit der bayerischen Regierung durch Breve vom 20. April 1841 
den jeweiligen Erzbischof von München-Freising als Feldpropst 
der bayerischen Armee auf. Zu einer Bildung selbständiger 
Militärgemeinden ist es bisher in Bayern nicht gekom- 
men, Es gilt das für die protestantische wie katholische Militär- 
seelsorge. In einigen Garnisonen sind protestantische wie ka- 
tholische Militär-Geistliche dauernd angestellt, anderswo ver- 
sehen Zivilgeistliche im Nebenamte. die Militärseelsorge; für den 
Fall der Mobilmachung wird eine bestimmte Anzahl von Feld- 
geistlichen in Evidenz gehalten. Eine Exemtion des Militärs von 
der Jurisdiktion des Diözesanbischofs wie vom Pfarrverband be- 
  
  
14 Archiv f. KR. 1868 XX. 431ff.; Hınscnıus, Preuß. KR. 193, 230, 
8305, 339; 'TRUSEN, cit. 48, 93, 858, 336; RıcHTER und VOLLMAR, Kathol. 
militärkirchliche Dienstordnung 1904, die kathol, und auch die evangel. 
militärkirchl. Dienstordnung sind vom 17. Okt. 1902.
	        
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