Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 28 (28)

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Um noch einige Details beizufügen, möge bemerkt werden, 
daß die selbständig im Deutschen Reich angestellten Militär- 
geistlichen als Reichsbeamte im Sinne des Reichsbeamtengesetzes 
vom 31. März 1873 zu gelten haben. Sie hängen in allen nicht 
rein kirchlichen Sachen von der Militärbehörde ab, in Sachen 
des militärischen Dienstes sind sie den militärischen Kommandos 
untergeordnet. Die Kosten für das Militärkirchenwesen, wie 
das Militärwesen überhaupt, trägt das Reich, nur Bayern nimmt 
in beiden Beziehungen bier eine Sonderstellung ein. Exemt 
von der ordentlichen Jurisdiktion des Diözesanbischofs sind die 
Militärgemeinden nur in Oesterreich, Preußen und Spanien. 
Durch die Staatsgesetze ist genau bestimmt, welche Personen 
zu der Militärgemeinde gehören. Die Anstellung der Militär- 
geistlichen erfolgt durch den Staat, jedoch werden die Feld- 
pröpste etc. dabei mit ihrer Begutachtung zuvor gehört °°. 
B. Die Anstaltsgemeinden nach staatlichem Recht. 
Andere Personalgemeinden bestehen an Kranken-, 
Rettungs-, Waisen-, Armen-, Strafanstaltenetc. 
Es sind das die eigentlichen Anstaltsgemeinden, von 
denen einige vollständige Pfarreien geworden sind. Es ent- 
scheidet hier über die Pfarrmitgliedschaft die dauernde oder 
vorübergehende Zugehörigkeit zu der Anstalt. Eine Regelung 
ihrer Rechtsstellung ist durch das kanonische Recht nicht 
erfolgt. Wenn man unter Berufung auf c.28$ 3 Clem. de dom. 
relig. 3, 11 anführt, es sei nach kanonischem Recht für die 
kirchliche Rechtsstellung derartiger Anstaltsgemeinden Statut, 
Gewohnheit, Uebereinkommen entscheidend *!, so ist das nur 
richtig für die frühere Zeit, nicht aber mehr für die heutige. 
Vor der Reformation war das Armen-, Kranken- etc. Wesen 
s° Vgl. auch Bischof v. KETTELER, Die Gefahren der exemten Militär- 
seelsorge (Archiv f. KR. 1887 LVIII S. 434 ff.). 
31 SÄGMÜLLER, Lehrbuch d. kath. KRs. 1904 S. 382 Anm. 5; SCHERER 
KR. I. 689 Anm. 44,
	        
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