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hat der katholische Geistliche seine Bewerbung um Anstellung
an einer Strafanstalt durch Vermittelung der kirchlichen Ober-
behörde unter Beifügung eines Lebenslaufs und der Zeugnisse
über die Befähigung zum geistlichen Amte an den Minister des
Innern einzureichen. Ueber den Anstellungsmodus an anderen
Anstalten fehlt es an Bestimmungen *%,
3. In mehrfacher Beziehung haben die katholischen
Anstaltsgeistlichen eine Sonderstellung gegenüber an-
deren Seelsorgsgeistlichen. Das Gesetz über die Vorbildung und
Anstellung der Geistlichen vom 11. Mai 1873 hält das staat-
liche Recht zur Besetzung derartiger Stellungen aufrecht, schließt
aber das staatliche Einspruchsrecht bei dieser Uebertragung
aus. Die Bestimmungen lauten:
„8 28. Die Vorschriften dieses Gesetzes über das Ein-
spruchsrecht des Staates (88 1, 3, 15, 16) finden in den Fällen
keine Anwendung, in welchen die Anstellung durch Behörden
erfolgt, deren Mitglieder sämtlich vom Könige ernannt werden.
& 29. Soweit die Mitwirkung des Staates bei Besetzung
geistlicher Aemter auf Grund des Patronats oder besonderer
Rechtstitel anderweit geregelt ist, behält es dabei sein Be-
wenden.
Desgleichen werden die bestehenden Rechte des Staats be-
züglich der Anstellung von Geistlichen beim Militär und an
öffentlichen Anstalten durch das vorliegende Gesetz nicht be-
rührt.“
Das Gesetz betreffend die Einstellung der Leistungen aus
Staatsmitteln für die römisch-katholischen Bistümer und Geist-
?* Nach einem Erlaß des Minist. d. Innern vom 22. Sept. 1905 sind
Bewerbungen der evangelischen Geistlichen um Anstellung an Strafanstalten
durch Vermittelung des zuständigen Konsistoriums, der katholischen Geist-
lichen durch Vermittelung der kirchlichen Oberbehörde an den Minister
des Innern einzureichen. Die sonstigen Verhältnisse in den Strafanstalten
sind geregelt durch die Dienstordnung für die Strafanstalten und größeren
Gefängnisse vom 14. Nov. 1902 (Archiv f. KR. 1906 LXXXVI S. 158).