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lichen vom 22. April 1875, welches bekanntlich durch das Ge-
setz vom 24. Juni 1891 seine endgültige Erledigung gefunden
hat, bestimmte in $ 1 al. 2: „Ausgenommen von dieser Maß-
regel bleiben die Leistungen, welche für Anstaltsgeistliche be-
stimmt sind.“
Auch das Gesetz über die Vermögensverwaltung in den
katholischen Kirchengemeinden vom 20. Juni 1875 findet auf
die Anstaltsgemeinden keine Anwendung, indem $ 56 dortselbst
bestimmt: „Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auf Dom-,
Militär- und Anstaltsgemeinden keine Anwendung.“
Derselbe Ausschluß gilt hinsichtlich des Gesetzes betreffend
die Bildung von Gesamtverbänden in der katholischen Kirche
vom 29. Mai 1903; nach der Begründung zu dem Gesetze sind
die Militär- und Anstaltsgemeinden wegen der besonderen Ge-
staltung ihrer Verhältnisse von der Einbeziehung in einen Ge-
samtverband ausgeschlossen, dagegen findet diese Einbeziehung
nach & 3 al. 4 des Gesetzes auf die Domgemeinden statt >,
Das Gesetz betreffend die Erhebung von Kirchensteuern in
den katholischen Kirchengemeinden und Gesamtverbänden vom
14. Juli 1905 bestimmt in 8 35: „Auf Militär- und Anstalts-
gemeinden findet dieses Gesetz keine Anwendung.“ Auf Domge-
meinden kannjedoch das Gesetz gegebenen Falles Anwendung finden.
Das Gesetz betreffend das Diensteinkommen der katholischen
Pfarrer vom 2. Juli 1898 verfügt in Art. 14: „Die Vorschriften
dieses Gesetzes finden auf die Pfarrstellen in Dom-, Militär-
und Anstaltsgemeinden keine Anwendung.“ Außerdem bestimmt
Art. 6 al. 2 dortselbst: „Einnahmen aus Nebenämtern (z. B.
Militärseelsorge, Religionsunterricht, Anstaltsseelsorge) bleiben
außer Betracht“ ?®,
25 FORSTER, Die preuß. Gesetzgebung über die Vermögensverwaltung in
d. kath, Kirchengemeinden und Diözesen 1907 S. 138 Anm. 7.
26 FÖRSTER, cit. 79, 212, 279, 289; RınTELen, Die kirchenpolit. Gesetze
Preußens u. d. Deutsch. Reichs 1908 8. 29f., 40 Anm. 84; Hınscaius,
Preuß, KR. 77 Anm., 510 ff; Taupıcaum, 1. 170 ff.