Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 28 (28)

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lichen vom 22. April 1875, welches bekanntlich durch das Ge- 
setz vom 24. Juni 1891 seine endgültige Erledigung gefunden 
hat, bestimmte in $ 1 al. 2: „Ausgenommen von dieser Maß- 
regel bleiben die Leistungen, welche für Anstaltsgeistliche be- 
stimmt sind.“ 
Auch das Gesetz über die Vermögensverwaltung in den 
katholischen Kirchengemeinden vom 20. Juni 1875 findet auf 
die Anstaltsgemeinden keine Anwendung, indem $ 56 dortselbst 
bestimmt: „Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auf Dom-, 
Militär- und Anstaltsgemeinden keine Anwendung.“ 
Derselbe Ausschluß gilt hinsichtlich des Gesetzes betreffend 
die Bildung von Gesamtverbänden in der katholischen Kirche 
vom 29. Mai 1903; nach der Begründung zu dem Gesetze sind 
die Militär- und Anstaltsgemeinden wegen der besonderen Ge- 
staltung ihrer Verhältnisse von der Einbeziehung in einen Ge- 
samtverband ausgeschlossen, dagegen findet diese Einbeziehung 
nach & 3 al. 4 des Gesetzes auf die Domgemeinden statt >, 
Das Gesetz betreffend die Erhebung von Kirchensteuern in 
den katholischen Kirchengemeinden und Gesamtverbänden vom 
14. Juli 1905 bestimmt in 8 35: „Auf Militär- und Anstalts- 
gemeinden findet dieses Gesetz keine Anwendung.“ Auf Domge- 
meinden kannjedoch das Gesetz gegebenen Falles Anwendung finden. 
Das Gesetz betreffend das Diensteinkommen der katholischen 
Pfarrer vom 2. Juli 1898 verfügt in Art. 14: „Die Vorschriften 
dieses Gesetzes finden auf die Pfarrstellen in Dom-, Militär- 
und Anstaltsgemeinden keine Anwendung.“ Außerdem bestimmt 
Art. 6 al. 2 dortselbst: „Einnahmen aus Nebenämtern (z. B. 
Militärseelsorge, Religionsunterricht, Anstaltsseelsorge) bleiben 
außer Betracht“ ?®, 
25 FORSTER, Die preuß. Gesetzgebung über die Vermögensverwaltung in 
d. kath, Kirchengemeinden und Diözesen 1907 S. 138 Anm. 7. 
26 FÖRSTER, cit. 79, 212, 279, 289; RınTELen, Die kirchenpolit. Gesetze 
Preußens u. d. Deutsch. Reichs 1908 8. 29f., 40 Anm. 84; Hınscaius, 
Preuß, KR. 77 Anm., 510 ff; Taupıcaum, 1. 170 ff.
	        
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