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4. Auch nach protestantischem Kirchenrecht
haben die Anstaltsgeistlichen in mancher Beziehung eine Sonder-
stellung gegenüber den anderen SNeelsorgsgeistlichen.
Die Bestimmungen der Kirchengemeinde- und Synodalord-
nung für die Provinzen Preußen, Brandenburg, Pommern, Posen,
Schlesien und Sachsen vom 10. Sept. 1873 über Gemeinde-
kirchenratundGemeindevertretung($ 1—47) finden
nach & 48 dortselbst keine Anwendung auf Militär- und An-
staltsgemeinden. Ob eine einzelne Anstalt durch den Besitz
einer über die Anstaltsgenossen hinausgehenden Pfarrgemeinde
in der Lage ist, einen Gemeindekirchenrat zu bilden und somit
neben dem Pfarrer ein weltliches Mitglied zur Synode deputieren
kann, ist nach den Verhältnissen des einzelnen Falles zu ent-
scheiden.
Die General-Synodal-Ordnung für die evangelische Landes-
kirche der acht älteren Provinzen der Monarchie vom 20. Januar
1876 bestimmt in $ 43 Nr. 2: „Geistliche an Anstalten, welche
keine Parochialrechte haben, Militärgeistliche und ordinierte
Hilfsgeistliche sind nur befugt, mit beratender Stimme
an der Synode teilzunehmen.“
Die veränderte Instruktion zur Kirchengemeinde- und Synodal-
ordnung vom 25. Januar 1882 Nr. 45 erläutert den $ 43 der
Gen.-Synod.-Ordnung folgendermaßen: Geistliche sind nur dann
befugt, an der Kreissynode mit beschließender Stimme teilzu-
nehmen, wenn sie an einer mit verfassungsmäßigen Organen aus-
gestatteten Gemeinde angestellt- sind und infolgedessen aus der
letzteren neben ihnen die entsprechende Zahl gewählter Mit-
glieder zur Synode abzuordnen ist. Unter dieser Voraussetzung
haben auch Anstaltsgeistliche die Teilnahme mit beschließender
Stimme. Andere Anstaltsgeistliche sind zur Teilnahme mit be-
ratender Stimme befugt, wenn sie ein geistliches, der kirchlichen
Organisation eingegliedertes Amt bekleiden, dagegen steht die
Teilnahme denjenigen Geistlichen nicht zu, welche als Vereins-