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fangenen, sowie die allenfalls in der Anstalt vorkommenden
Taufen vorzunehmen. Seine Befugnisse und Verpflichtungen er-
strecken sich nur auf die Gefangenen seiner Konfession, nicht
aber auf die Beamten und Bediensteten der Anstalt. Er ist
Rektor der Anstaltskirche, falls eine solche vorhanden ist; bei
einer Anstalt mit gemischter Bevölkerung haben beide Geistliche
dieselben Befugnisse?®. Ferner ist er Inspektor der Anstalts-
schule und steht in bezug auf die Hauspolizei unter dem Vor-
stande der Anstalt, in den anderen dienstlichen Beziehungen ist
er, vorbehaltlich der den kirchlichen Oberbehörden zustehenden
Aufsicht zunächst der Kreisregierung, K. d. I. untergeordnet.
Bei Erfüllung seiner Berufspflichten hat er die Bestimmungen
der Hausordnung und der Dienstinstruktion genauest einzuhalten.
Die katholischen Hausgeistlichen der Strafanstalten zu Amberg
und Sulzbach haben um die ständige Ueberlassung der Vornahme von
Beerdigungen der Gefangenen und der allenfalls vorkommenden
Taufen bei dem betreffenden Stadtpfarramt nachzusuchen. Der
katholische Hausgeistliche der Strafanstalt Lichtenau hat Pfarr-
rechte nicht bloß bezüglich der katholischen Sträflinge, sondern auch
hinsichtlich der übrigen katholischen Bewohner der Anstalt und
des Marktes Lichtenau. Der katholische und protestantische
Hausgeistliche des Zellengefängnisses in Nürnberg haben prag-
matische Rechte und führen den Titel Pfarrer.
Die vorstehenden allgemeinen Bestimmungen gelten für die
katholischen wie für die protestantischen Strafanstaltsgeistlichen.
Nach einer Oberkonsistorialentschließung vom 10. Juni 1863 hat
das protestantische Konsistorium der betreffenden Kreisregierung
für die Hausgeistlichen-Stelle an einer Strafanstalt einen für
geeignet befundenen Geistlichen oder Pfarramtskandidaten gut-
achtlich zu bezeichnen, zuvor aber denselben dem Oberkonsistorium
zur Genehmigung namhaft zu machen.
Die Gehaltsverhältnisse der Strafanstaltsgeistlichen sind genau
2% Allerh. Erlaß vom 8. Febr. 1867.
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