Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 28 (28)

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geregelt; für diejenigen am Zellengefängnis in Nürnberg durch 
Allerh. Verordnung vom 12. Aug. 1876, für die übrigen zuerst 
durch Erlaß des Ministers des Innern vom 31. Juli 1862, durch 
ferneren Erlaß von 1872 usw.°°. Hausgeistlichen, welche 10 Jahre 
zur vollen Zufriedenheit ihre Stellen versehen haben, werden 
pragmatische Rechte und der Titel Pfarrer verliehen. 
Die nähere Spezifikation der Verpflichtungen der Hausgeist- 
lichen in bezug auf die Seelsorge und die Anstaltsschule ist ent- 
halten in der Hausordnung für die Zuchthäuser, für die Ge- 
fangenenanstalten, für die Polizeianstalten, von denen jede am 
12. Juni 1862 erlassen ist. Andere Bestimmungen sind enthalten 
in der Platzordnung für die zum Vollzuge von Zuchthaus- oder 
Gefängnisstrafen bestimmten Festungen vom 8. Januar 1870, in 
der Verordnung vom 7. Januar 1872. Für die religiöse Be- 
handlung der zum Tode Verurteilten ist der Erlaß des Justiz- 
ministeriums vom 24. Nov. 1879, Vorschriften über das Ver- 
fahren bei Vollstreckung der Todesstrafe betreffend, maßgebend". 
2. Die Rechtsverhältnisse der Geistlichen an Kranken-, 
Blinden-, Taubstummen-, Irren- etc. Anstalten 
sind nicht einheitlich geregelt. Die Seelsorge wird entweder von 
einem ÖOrtsgeistlichen im Nebenamte oder von einem eigenen 
Hausgeistlichen versehen, welch letzterer dann meist eine dem 
Hausgeistlichen an Strafanstalten ähnliche Stellung hat. Im 
einzelnen bietet Bayern in bezug auf die Anstaltsgemeinden ein 
sehr verschiedenartig gestaltetes Bild. 
s Die seit dem 1. Januar 1909 'in Kraft getretenen Minist.-Ent- 
schließungen, nämlich die Minist.-Entschl. vom 29. Nov. 1908, die Ein- 
kommens-Aufbesserung der kathol. Seelsorgsgeistlichen aus Staatsmitteln 
betreffend, wie die Minist,-Entschl. vom 29. Nov. 1908, die Einkommens- 
Aufbesserung der protestant. Seelsorgsgeistlichen aus Staatsmitteln be- 
treffend (Minist,-Bl. f. Kirchen- und Schulangel. im Königr. Bayern vom 
5. Dez. 1908 Nr. 37 8. 503 ff.) finden auf die Hausgeistlichen an Strafan- 
stalten keine Anwendung. 
si StingL, Bestimmungen des bayrischen Staats über die Verwaltung des 
kathol. Pfarramts dieseitse des Rheins 1890 S. 356 ff.; SILBERNAGL, cit, 517 ff.
	        
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