Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 28 (28)

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Die Irrenhäuser sind Kreisanstalten. Die Geistlichen, 
welche an ihnen die Seelsorge, sei es als Hausgeistliche oder im 
Nebenamt verwalten, werden von der Kreisregierung nach vor- 
herigem Einvernehmen mit der kirchlichen Behörde angestellt. 
Ihre Stellung ist keine stabile, Pfarrechte haben sie nicht, aber 
in der Anstalt sind sie ganz selbständig und unabhängig vom 
Ortspfarrer; in bezug auf die Hausordnung usw. unterstehen sie 
dem Direktor der Anstalt. Sind sie als Hausgeistliche angestellt, 
so führen sie den Titel Irrenkurat. Mehrfach haben sie 
neben den seelsorglichen Funktionen auch noch geeigneten 
Kranken Elementarunterricht zu erteilen. Ihre Gehaltsbezüge 
sind in den einzelnen Kreisen verschieden fixiert. Diese Grund- 
sätze gelten für die katholischen wie für die protestantischen 
Geistlichen. 
Bei Besetzung der Stellen an Kranken-, Taubstum- 
men-, Blinden-etc. Häusern kommt es darauf an, welcher 
Behörde das Institut untersteht. An dem Juliusspital in Würz- 
burg besteht eine vollgültige Pfarrei; sie ist königlichen Patronats; 
dem Pfarrer, der zugleich Oberpflegamtsrat ist, stehen noch zwei 
Kapläne zur Seite, welche mit dem Pfarrer in dem Spital ihre 
Wohnung und Verpflegung haben. 
Der gegenwärtige geistliche Vorstand an der Staatser- 
ziehungs-Anstaltin Würzburg hat als Verwaltungsbeamter 
die oberste Leitung des Instituts in pädagogischer, betriebstech- 
nischer, wirtschaftlicher und polizeilicher Hinsicht und bis ein 
eigener Hausgeistlicher ernannt wird, im Nebenamt zugleich die 
Pastoration über die dortigen Zöglinge. Seine Anstellung nach 
beiden Beziehungen hat er vom Prinzregenten erhalten. 
Mit dem Priesterseminar in Würzburg ist eine eigene 
Pfarrei verbunden, deren Inhaber der jeweilige Regens des 
Priesterseminars ist und die vom Würzburger Bischof frei besetzt 
wird (liberae collationis). Es gehören zu ihr außer den Alumnen 
des Priesterseminars die Beamten, welche in dem früheren Uni-
	        
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