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versitätsgebäude wohnen und die Insassen von 3 oder 4 anderen
benachbarten Häusern. Dieses Pfarrecht tritt jedoch nur gegen-
über den Alumnen in die praktische Erscheinung. Pfarrkirche
ist die mit dem Priesterseminar verbundene alte Michaelskirche.
In der Kgl. Residenz zu Würzburg besteht noch heute eine
Hofpfarrei. Sie ist in späterer Zeit von der Mutterpfarrei
ad SS. Petrum et Paulum abgetrennt worden, gegenwärtig aber,
da die Kgl. Residenz nicht mehr von Mitgliedern des könig-
lichen Hauses bewohnt wird, unbesetzt. Ihre Akten werden in
der Registratur der St. Peter und Paul-Pfarrei aufbewahrt,
ebenso erfüllt letztere die mit der Hofpfarrei verbundenen kirch-
lichen Verpflichtungen ®?,
IIL Die Anstaltsgemeinden in den anderen
Bundesstaaten.
Eine ähnliche Regelung der Rechtsverhältnisse der Seel-
sorger an den Anstaltsgemeinden wie in Preußen und Bayern
hat in den anderen Bundesstaaten nicht stattgefunden. Die
Geistlichen versehen die Seelsorge nur im Nebenamte, einig aber
sind alle Bundesstaaten darin, daß das Gesetzgebungsrecht über
die Seelsorge in den öffentlichen Anstalten und das Ernennungs-
recht der dort tätigen Geistlichen als ein staatliches Recht an-
gesehen und behandelt wird.
1. In Württemberg ist die Ernennung der Anstalts-
geistlichen den Staatsbehörden vorbehalten und zwar durch Ge-
setz vom 30. Januar 1862, betreffend die Regelung der Verhält-
nisse der Staatsgewalt zur katholischen Kirche Art. 28°, welcher
lautet:
„Das Ernennungsrecht des Staates zu katholischen Kirchen-
stellen ist, soweit es nicht auf besonderen Rechtstiteln, wie nament-
lich dem Patronate, beruht, aufgehoben.
32 Vgl. auch die Angaben des Schematismus der Diözese Würzburg 1910.
%® Abdruck im Archiv f. p. KR. 1862 VII 8. 924 ff.