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versehen protestantische und katholische Geistliche im Neben-
amte die Seelsorge in den öffentlichen Anstalten und erhalten
ihre Anstellung durch die Staatsbehörden. Die Seelsorge in den
Gerichtsgefängnissen ist geregelt durch Verordnung von 1891
und 1898, die übrigen Verhältnisse der Gerichtsgefängnisse durch
Dienst- und Hausordnung vom 22. Nov. 18988,
6. Ein Eingehen auf die anderen Bundesstaaten verlohnt
sich nicht, da die Regelung dieser Angelegenheit dort über un-
bedeutende Ansätze nicht hinausgediehen ist. Wie nach Art. 4
Nr. 15 und Art. 58 ff. der deutschen Reichsverfassung das
Militärkirchenwesen füreine Reichsangelegenheit erklärt
worden ist, so ist dasselbe geschehen für das Strafrecht
durch Art. 4 Nr. 13 derselben Reichsverfassung. Zum Strafrecht
gehört aber auch die Regelung der Seelsorge an den Strafan-
stalten, also auch hier ist das Reich mittelbar kompetent
wie bei der Militärseelsorge. Eine reichsgesetzliche Regelung
betreffs der Anstaltsseelsorge ist bis heute ebensowenig erfolgt
wie hinsichtlich der Militärseelsorge und es sind daher bis zum
Erlaß eines Reichsgesetzes die bisherigen partikularrechtlichen
Bestimmungen maßgebend. Auch hier muß dem Reiche eine
mit der Landesgesetzgebung konkurrierende Kompetenz zuge-
sprochen werden.
C. Die Rechtsstellung der Anstaltsgeistlichen
nach katholischem Kirchenrecht.
Was die Stellung des Anstaltsgeistlichen nach katholischem
Kirchenrecht betrifft, so hat er bei Erfüllung seiner Berufs-
pflichten die Bestimmungen der Hausordnung und der Dienst-
instruktionen, wie jeder Insasse der Anstalt, einzuhalten und
steht in bezug auf die Hauspolizei unter dem Vorstande der
%8 Staatshandbuch für d. Großh. Sachsen 1909 S. 143f. Kirchl. Ver-
ordnungsblatt 1891 Nr. 12 S. 250. Reg.-Blatt für d. Großherzogt. Sachsen-
Weimar 1898 S. 1 ff,