Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 28 (28)

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versehen protestantische und katholische Geistliche im Neben- 
amte die Seelsorge in den öffentlichen Anstalten und erhalten 
ihre Anstellung durch die Staatsbehörden. Die Seelsorge in den 
Gerichtsgefängnissen ist geregelt durch Verordnung von 1891 
und 1898, die übrigen Verhältnisse der Gerichtsgefängnisse durch 
Dienst- und Hausordnung vom 22. Nov. 18988, 
6. Ein Eingehen auf die anderen Bundesstaaten verlohnt 
sich nicht, da die Regelung dieser Angelegenheit dort über un- 
bedeutende Ansätze nicht hinausgediehen ist. Wie nach Art. 4 
Nr. 15 und Art. 58 ff. der deutschen Reichsverfassung das 
Militärkirchenwesen füreine Reichsangelegenheit erklärt 
worden ist, so ist dasselbe geschehen für das Strafrecht 
durch Art. 4 Nr. 13 derselben Reichsverfassung. Zum Strafrecht 
gehört aber auch die Regelung der Seelsorge an den Strafan- 
stalten, also auch hier ist das Reich mittelbar kompetent 
wie bei der Militärseelsorge. Eine reichsgesetzliche Regelung 
betreffs der Anstaltsseelsorge ist bis heute ebensowenig erfolgt 
wie hinsichtlich der Militärseelsorge und es sind daher bis zum 
Erlaß eines Reichsgesetzes die bisherigen partikularrechtlichen 
Bestimmungen maßgebend. Auch hier muß dem Reiche eine 
mit der Landesgesetzgebung konkurrierende Kompetenz zuge- 
sprochen werden. 
C. Die Rechtsstellung der Anstaltsgeistlichen 
nach katholischem Kirchenrecht. 
Was die Stellung des Anstaltsgeistlichen nach katholischem 
Kirchenrecht betrifft, so hat er bei Erfüllung seiner Berufs- 
pflichten die Bestimmungen der Hausordnung und der Dienst- 
instruktionen, wie jeder Insasse der Anstalt, einzuhalten und 
steht in bezug auf die Hauspolizei unter dem Vorstande der 
%8 Staatshandbuch für d. Großh. Sachsen 1909 S. 143f. Kirchl. Ver- 
ordnungsblatt 1891 Nr. 12 S. 250. Reg.-Blatt für d. Großherzogt. Sachsen- 
Weimar 1898 S. 1 ff,
	        
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