Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 28 (28)

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über Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung 
ist diesen Geistlichen zwar der staatliche Auftrag entzogen und 
dem staatlichen Standesbeamten überwiesen, nicht aber ist die 
kirchenrechtliche Verpflichtung, diese Bücher weiterzuführen, für 
die katholische Geistlichkeit in derartiger Stellung entfallen. Die 
Pflicht, Geburten und Sterbefälle, welche in der Anstalt vor- 
kommen, dem staatlichen Standesbeamten anzuzeigen, trifft nach 
8 20 und 58 des erwähnten Gesetzes jedoch ausschließlich die 
Vorsteher der betreffenden Anstalt". 
Weil der Anstaltsgeistliche von der Diözesanjurisdiktion nicht 
ausgeschlossen ist, gliedert er sich auch in den kirchlichen Aemter- 
organismus. Er hat das Recht, im Verein mit den anderen 
Geistlichen den zu ernennenden Landdechanten dem Bischof vor- 
zuschlagen und ist vollberechtigtes Mitglied der Dekanats- und 
Pfarrkonferenzen und zu diesen vorschriftsmäßig einzuladen. 
Daß er, wenn die Anstalt mit Pfarrechten ausgestattet ist, vor 
seiner Anstellung das Pfarrexamen zu bestehen hat, versteht 
sich von selbst. 
In staatlicher Beziehung ist er Kommunal- oder Staats- 
beamter, je nachdem er seine Anstellung durch die Gemeinde- 
oder Staatsbehörde empfängt, und als solcher Beamter gelten 
für seine Anstellung, Subordination, Pensionsrechte usw. die ein- 
schlägigen Bestimmungen*!, Die Militärgeistlichen, mit Aus- 
nahmen der bayerischen, sind Reichsbeamte im Sinne des Reichs- 
gesetzes vom 31. März 1873; ihre Rechtsverhältnisse richten sich 
daher nach diesem und den anderen für die Reichsbeamten er- 
lassenen Gesetzen. 
#0 HOLLWECK, Das Zivilrecht des BGB. 1900. 
#4 Mit Recht schließt daher die Paderborner Gen.-Vikar-Verordnung 
vom 26. Juli 1909 (Amtl. Kirchenblatt 1909 S. 79 fi.) derartige Geistliche 
von der Beitragsverpflichtung zur Diözesan-Ruhegehaltskasse aus. 
Archiv des öffentlichen Rechts. XXVIII 218, 15
	        
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