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Gerichtsbarkeit über fremde Staaten‘.
Von
Dr. Hemgrich TRIEPEL
0. Professor an der Universität Kiel.
T.
Der den nachstehenden Ausführungen zugrunde liegende
Tatbestand ist nach dem mir vorgelegten Material, — dessen Voll-
ständigkeit und Richtigkeit überall vorausgesetzt wird —, in
Kürze der folgende.
Im Herbste 1904 wurden zwischen der kaiserlich russischen
Regierung, vertreten durch den Militäragenten des russischen
Kriegsministeriums, Obersten Ogorodnikoff, und dem deutschen
Hauptmann a. D. von Hellfeld, zu Tientsin mehrere Verträge
abgeschlossen, denen zufolge von Hellfeld eine Anzahl von Ge-
! Die folgenden Ausführungen stellen eines der vierzehn Gutachten dar,
die in der vielbesprochenen „Hellfeld-Affäre“ der russischen Regierung er-
stattet, von Reichsanwalt C. v. DYnovskY zusammengestellt und als Manu-
skript gedruckt worden sind. Es war ursprünglich nicht meine Absicht,
mein Gutachten zu veröffentlichen. Da aber inzwischen die Mehrzahl der
Gutachter (BORNHAK, BRIE, FISOBHER, FLEISCHMANN, FREUND, HATSOHEK,
KOHLER, LABAND, MEILI, V. SEUFFERT) teils in Zeitschriften, teils in mono-
graphischer Form ihre Arbeiten einem weiteren Leserkreise zugänglich ge-
macht oder sie wenigstens auszugsweise mitgeteilt hat, so sehe ich nicht
ein, warum ich mit der meinigen zurückhalten soll. Ich gebe sie ohne Ver-
änderung wieder. — Das in der Sache ergangene Urteil des Königlichen
Gerichtshofs zur Entscheidung der Kompetenzkonflikte vom 25. Juni 1910
ist u. a. im Jahrbuch des öffentlichen Rechts V, 8. 252 ff. abgedruckt worden.